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Corona-Impfpflicht für Gesundheitspersonal ist rechtens

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19. Mai 2022 festgestellt, dass die Impfpflicht für Beschäftigte von Gesundheitseinrichtungen rechtens ist. 50 Personen hatten gegen die Teil-Impfpflicht geklagt, weil sie sie für unverhältnismäßig hielten.

Schutz der vulnerablen Gruppen hat Vorrang vor freier Impfentscheidung

Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass es verfassungsgemäß sei, das Recht auf eine freie Impfentscheidung von Beschäftigten im Gesundheitswesen einzuschränken, um die Gesundheit von besonders verletzlichen Menschen zu schützen.

Trotz der „hohen Eingriffsintensität“ müssten die im Grundrecht geschützten Interessen von Gesundheitspersonal und in Gesundheitseinrichtungen tätigen Menschen hinter die Interessen der vulnerablen Gruppen zurücktreten. Diese hätten ein Recht auf Schutz vor einer vermeidbaren Infektion. Da der Gesetzgeber davon ausgehen kann, dass es keine weniger einschränkenden Maßnahmen zur Erreichung dieses Schutzziels gebe, sei die einrichtungsbezogene Impfpflicht verhältnismäßig, urteilten die Karlsruher Richter.
 

Schwer vorhersehbare Entwicklung der Pandemie ändert nichts an der Einschätzung des Gerichts 

Das Verfassungsgericht äußerte sich auch zu der Frage, ob das Auftreten von Varianten, die weniger Krankheitslast in der Bevölkerung erzeugen, an ihrem Urteil etwas ändern könnte. Diese Diskussion steht im Zusammenhang mit der Omicron-Variante. Bei ihr zeigten sich mehr milde Krankheitsverläufe im Vergleich zu vorhergehenden Virusvarianten. Außerdem sei Omicron in der Lage, den Impfschutz teilweise zu unterlaufen.

Diese Pandemieentwicklung sehen die Richter nicht als Grund an, die Impfpflicht im Gesundheitswesen anders zu beurteilen. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Impfungen gegen die aktuell vorherrschende Variante schützen. Außerdem sei die Gefahr für alte und kranke Menschen nach wie vor hoch. Bei dieser Beurteilung stützte sich das Gericht auf die Einschätzung von Experten des Robert Koch-Instituts und medizinischer Fachgesellschaften.

Die Richter wiesen darauf hin, dass das Infektionsgeschehen sehr dynamisch gewesen sei zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Impfpflicht beschloss. Deswegen hätte man davon ausgehen müssen, dass sich der Infektionsdruck deutlich verstärken würde. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits im Februar zur Rechtmäßigkeit der Teil-Impfpflicht in einem Eilverfahren geurteilt. Die damalige Klage von 46 Beschwerdeführern hatte das Gericht damals abgewiesen.
 

Reaktionen auf das Urteil

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht stand von Anfang an in der Kritik. Gegner argumentieren, dass die Teil-Impfpflicht einem faktischen Berufsverbot gleichkomme, weil Ungeimpfte nicht einfach auf andere Arbeitgeber ausweichen könnten. Außerdem sei es ungerecht, nur einen Teil der Bevölkerung in die Pflicht zu nehmen. Die Allgemeine Impfpflicht war vom Bundestag im April abgelehnt worden.

Viele hatten auch einen Personalmangel befürchtet, wenn sich impfunwillige Gesundheitsfachkräfte einer Corona-Impfung verweigerten. Diese Befürchtungen scheinen sich jedoch nicht zu bewahrheiten. Der Anteil der Ungeimpften im Gesundheitswesen sei gering.

Trotzdem scheinen ungeimpfte Menschen, die im Gesundheitswesen arbeiten, einer Corona-Impfung gegenüber skeptischer eingestellt zu sein als die ungeimpfte Allgemeinheit. Zu diesem Ergebnis kam eine Studie, die im Auftrag der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) im Juli 2021 durchgeführt wurde. Ungeimpftes Gesundheitspersonal hätte stärkere Bedenken bezüglich der Sicherheit und Wirksamkeit der Impfung und weniger Vertrauen in die Entscheidungen von staatlichen Behörden. Außerdem betrachteten sie das Impfen weniger als Gemeinschaftsaufgabe, auch weil sie Corona nicht als große Bedrohung wahrnahmen.

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