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BZÄK: Wichtige GOZ-Positionen neu kommentiert

Der Kommentar der BZÄK zur GOZ liefert wichtige Erläuterungen, Hinweise und Berechnungsempfehlungen bei der Abrechnung von privat Versicherten und privaten Leistungen für gesetzlich Versicherte. Bei einigen Positionen gibt es jetzt wichtige Änderungen.

Bei den folgenden Positionen hat die BZÄK ihre Kommentierung geändert:

  • 0050 und 0060 (Abformung)
    Erfolgt eine zusätzliche optisch-elektronische Abformung ist bei beiden Positionen die 0065 möglich.
  • 2000 (Versiegelung)
    Bei mehreren Fissuren kann die 2000 1-mal je Zahn berechnet werden.
  • 4025 (Lokalapplikation)
    Die 4020 ist zusätzlich berechnungsfähig.
  • 4040 (Einschleifen)
    Zusätzlich berechnungsfähig ist hier die GOZ 4030.
  • 6110 und 6130 (Entfernung Bracket/Band)
    Bei beiden Positionen wurde folgender Satz ergänzt: Die „gegebenenfalls erfolgende Versiegelung des Zahnes gemäß Leistungsbeschreibung umfasst lediglich die ursprüngliche Kontakt-/Umgebungsfläche des entfernten Klebebrackets/Bandes (Demineralisationen ohne Kavitätenbildung). Weitere Fissuren-/Glattflächenversiegelungen, die auf Grund eigenständiger Indikation unabhängig von der Entfernung eines Klebebrackets/Bandes erfolgen, unterfallen der Nummer 2000.
  • 7000, 7010, 7020, 7040, 7050 (Aufbissbehelf), 8000 (Funktionsanalyse)
    Bei diesen Positionen kann die GOZ 6190 berechnet werden.

 

Ein Kommentar ist kein Gesetz!

Die Kommentierung der BZÄK ist eine fachliche Meinung und soll die Anwendung der GOZ vereinfachen bzw. erleichtern. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der GOZ, ist aber kein Schutz vor Erstattungsproblemen. Denn nicht immer wird diese Kommentierung von den privaten Krankenversicherungen und sonstigen Kostenerstattern berücksichtigt.

Trotz Kommentierung kommt es zu Widersprüchen und Klagen, in denen Gerichte die Abrechnung von GOZ-Positionen bestätigen oder ablehnen.
 

So unterstützen Sie Ihre Patientinnen und Patienten

Unterstützen Sie bei Auseinandersetzungen mit privaten Versicherern und sonstigen Kostenträgern, indem sie die Urteile zur GOZ in der Urteiledatenbank der BZÄK verfolgen.

Den Aktualisierungsbericht der BZÄK finden Sie hier: Aktualisierungsübersicht GOZ-Kommentar Bundeszahnärztekammer

 

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