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BZÄK-Kommentar: GOÄ-Honorar sichern

Die GOÄ ist ein wichtiger Bestandteil der zahnärztlichen Versorgung, wird aber leider bei der privaten Abrechnung viel zu selten angewendet. Ein Grund mehr, die GOÄ neu zu entdecken und mithilfe des Kommentars der BZÄK die GOÄ stärker in die Abrechnung von privat Versicherten einzubinden.

Wie immer gilt: „Denken im BEMA“ verursacht Honorarverluste. Achten Sie deshalb bei der Abrechnung privat Versicherter darauf, alle Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Der Zugriff auf die GOÄ ist wichtig, denn viele Leistungen, die in der GKV mittels BEMA abgegolten werden, dürfen in der GOZ mit der GOÄ zusätzlich berechnet werden. Insofern ist die Kommentierung der GOÄ neben der GOZ ein wichtiger Bestandteil Ihrer Abrechnung.

Die BZÄK bietet eine Vielfalt von Hilfestellungen und Kommentierungen und vermittelt im Rahmen des Beratungsforums auch bei Auslegungsfragen der GOZ.

 

Kommentar erweitert die Anwendung

Wir haben Ihnen einige interessante Beispiele zusammengestellt, in der Sie sicher die eine oder andere Situation finden, die Sie für Ihre Abrechnung nutzen können.

Ä1

  • abzurechnen auch für Bezugspersonen, wenn der Inhalt der GOÄ Ä 4 nicht erfüllt ist
  • abzurechnen bei Videoberatungen
  • analoge Berechnung, wenn via E-Mail beraten wird (Chat/SMS ausgeschlossen)

 

Ä2

Die analoge Berechnung hat das Beratungsforum in Beschluss Nr. 38 für folgende Fälle bestätigt:

  • Ausstellung von Rezepten und/oder Überweisungen und/oder
  • Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte

 

Ä3

Gilt auch für Videoberatungen, sofern die Zeitvorgabe erfüllt ist.

Ä4

Analoge Berechnung möglich: Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken – als Videosprechstunde

 

Videosprechstunden Original oder analog?

Die Videosprechstunde wird bei GOÄ Ä1/Ä3 im Original berechnet, bei GOÄ Ä 4 wird die analoge Berechnung empfohlen. Der Grund dafür liegt in der Beschreibung: GOÄ Ä1/Ä3 weisen den Hinweis „via Fernsprecher“ auf, die GOÄ Ä 4 nicht. Gemäß BZÄK stellt die Videosprechstunde also eine besondere Ausführung des Fernsprechers dar.

 

Eintrag Röntgenpass abrechenbar!

Den Eintrag in den Röntgenpass dürfen Sie berechnen. Im Kommentar der BZÄK zur GOÄ ist dies neu aufgenommen:

Ä 70: Unter Beachtung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 31.12.2018 berechtigen das Ausstellen eines Röntgenpasses und Eintragungen in diesen zur Berechnung der Nummer.

Nutzen Sie für Ihre Abrechnung den Kommentar der BZÄK, eine Übersicht über die Änderungen finden Sie hier: aktuelle Kommentierung der BZÄK zur GOÄ.

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