Beratung – was dürfen Sie berechnen, was nicht?
Bei gesetzlich Versicherten gelten strenge Regeln hinsichtlich der Beratung – trotzdem wird hier oft zu viel abgerechnet. Bei privat Versicherten gibt es mehr Spielraum – viele Praxen nutzen ihn allerdings nicht. Dabei ist es eigentlich recht einfach, in beiden Systemen Beratung und Aufklärung korrekt abzurechnen.
1. Gesetzlich Versicherte: Ä1 keine systematische Leistung zum Quartalsbeginn
Häufig wird die Ä1 bei allen gesetzlich Versicherten als erste Leistung im Quartal berechnet. Das kann zu Problemen führen und Regresse auslösen.
Wichtig: Die Ä1 verlangt einen hohen Dokumentationsaufwand und sollte nie unbedarft als erste Leistung im Quartal erscheinen.
Beachten Sie für die Ä1 Folgendes:
- Ist die BEMA 01 möglich, hat sie Vorrang vor der Ä1. Nur wenn die 01 aufgrund starker Schmerzen nicht durchführbar ist, kann die Ä1 herangezogen werden.
- Ä1 muss dokumentiert werden: Was wurde beraten und mit welcher Indikation? Ohne Dokumentation keine Ä1.
- Ä1 darf nicht für eine andere zahnärztliche Leistung abgerechnet werden.
- Ä1 ist nicht als Behandlungsabschluss zulässig.
- Ä1 darf nicht im Rahmen einer Kfo berechnet werden, es sei denn, sie dient anderen Zwecken.
- Ä1 darf für eine Beratung von Bezugspersonen berechnet werden.
- Ä1 kann telefonisch oder persönlich erfolgen.
- Ä1 ist als alleinige Beratung möglich, wenn der Inhalt dokumentiert wird.
- Ä1 ist eine rein ärztliche Leistung.
2. Privat Versicherte: Beratung ist kein Leistungsinhalt
Die Beratung von privat Versicherten ist nicht Leistungsinhalt. Zu jeder Untersuchung nach 0010, Ä6, Ä5 gehört eine Ä1 oder Ä3. Arzt oder Ärztin klären über den Befund auf und lösen damit die Beratungsposition aus. GOÄ-Beratungsleistungen sind ärztliche Leistungen und dürfen nicht durch eine ZFA erbracht und berechnet werden (ausgenommen Ä2).
In der GOZ/GOÄ gilt für den Krankheitsfall die 30-Tage-Frist. Innerhalb dieser 30 Tage kann ein neuer Krankheitsfall auftreten, der wiederum die Ä1/Ä3 auslösen kann.
Beispiel: Patient erscheint am 03.05. zur Untersuchung und Beratung mit PZR (0010, 0070, 4005, Ä1, Ä 5000, xx x 1040). Am 10.05. erscheint er erneut, weil er Beschwerden an Zahn 45 hat. Dies ist ein neuer Krankheitsfall und löst neben den Leistungen zur Therapie die Ä1, Ä5 aus.
GOÄ Ä1–4: Darauf müssen Sie achten
- GOÄ Ä1/4: Ä1 und 4 können Sie kombinieren. Mit der Ä1 wird der Patient bzw. die Patientin beraten oder aufgeklärt, mit der Ä4 die Bezugsperson.
- GOÄ Ä2: Die Ä2 darf für die Leistung einer ZFA abgerechnet werden, sofern die Anweisungen und Befunde nach Rücksprache mit dem ärztlichen Personal übermittelt werden. Das gilt aber nur, wenn es in der betreffenden Sitzung keinen Arztkontakt gab.
- Beispiel 1: Befunderhebung am Vormittag mit OPG-Aufnahme. Auswertung des OPG im Büro durch den Zahnarzt. Anweisung an die ZFA, den Patienten anzurufen und folgende Befunde zu übermitteln … Der Anruf wird als 2. Sitzung mit der GOÄ Ä 2 berechnet.
- Beispiel 2: Extraktion am frühen Nachmittag. Patientin ruft an, weil die Blutung nicht stoppt. ZFA nimmt Rücksprache und übermittelt eine Anordnung der Zahnärztin an den Patienten. Das Telefonat ist als 2. Sitzung mit der Ä 2 berechnungsfähig.
- GOÄ Ä3: Sie darf in der GOZ nur als alleinige Leistung, neben 0010, Ä6, Ä5 berechnet werden.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Qualitätsmanagement
Werden Sie zur Qualitätsmanagementbeauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!