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Behandlungspause Endodontie: So rechnen Sie mehr als 3 medikamentöse Einlagen ab

Bakterielle Besiedelungen werden in der Endodontie mit medikamentösen Einlagen eingedämmt. Laut Richtlinie sind bis zu drei Einlagen möglich. In Corona-Zeiten wird das von den KZVen aber möglicherweise etwas flexibler gehandhabt.

Eine Bakterienbesiedelung verschlechtert die Prognose, weshalb eine Endodontie möglichst schnell und mit wenig Aufwand abgeschlossen werden sollte. Im Normalfall bedeutet das:
 

  1. Medikamentöse Einlage nach Vitalexstirpation oder Trepanation
  2. Ein bis zwei Zwischensitzungen mit medikamentöser Einlage
  3. Abschließende Wurzelfüllung

Richtlinie begrenzt auf 3 Einlagen

Schon in Zeiten vor Corona mussten Sie sich gut überlegen, ob Sie einen Zahn endodontisch behandeln und über die GKV abrechnen wollen. Der Zahnerhalt richtet sich nach den Vorgaben der Richtlinie, nicht nach den zahnmedizinischen Möglichkeiten. Außerdem sieht die Richtlinie B III 9.1 nicht mehr als drei medikamentöse Einlagen vor:

9.1 Für  alle endodontischen Maßnahmen gilt insbesondere:
b) Medikamentöse Einlagen sind unterstützende Maßnahmen zur Sicherung des Behandlungserfolges; sie sind grundsätzlich auf drei Sitzungen beschränkt.

Trotz dieser strengen Regelung kann aber in Ausnahmefällen eine weitere medikamentöse Einlage indiziert sein. Hier vertreten die regionalen KZVen unterschiedliche Auffassungen. Es lohnt sich deshalb nachzufragen.

Ausnahmefälle bei KZV melden und Honorar sichern

Während Corona gab und gibt es deutliche Pausen innerhalb der Behandlungsabfolgen. Ist eine längere Behandlungspause nötig und reichen drei Einlagen nicht aus, dann melden Sie Ihrer KZV den Ausnahmefall. Sie können dies telefonisch mit Dokumentation von Zeitpunkt und Mitarbeiter und zusätzlich mit einem internen Verweis mit der Quartalsabrechnung machen. Jede medizinische Einlage bringt Ihnen ein Honorar von ca. 16,80 €.

Diese Voraussetzungen sollten erfüllt sein:
 

  • Der Zahn besitzt nach wie vor eine gute Prognose und ist im Sinne der Richtlinie erhaltungsfähig.
  • Die Behandlungspause war aufgrund anderer Umstände (nicht zahnmedizinischer) notwendig.
  • Es konnte aufgrund besonderer Umstände (Quarantäne, eingeschränkte Behandlung, Angst des Patienten) kein normaler Therapieweg beschritten werden.
  • Die 4. bzw. 5. medikamentöse Einlage war erfolgreich.

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