

Auskunftsbegehren in Honorar umwandeln

Mit einem Auskunftsbegehren möchten PKV oder Beihilfe bestimmte Umstände zum Leistungsumfang klären. Das kann verschiedene Gründe haben, die für Sie oft nicht ersichtlich sind. Insofern sollten die Versicherten, also Ihre privat versicherten Patientinnen und Patienten, selbst entscheiden, welche Daten sie weitergeben möchten. Für Ihre Praxis gilt: keine Auskunft ohne Honorar.
Wichtig: Private Versicherer suggerieren oftmals, dass der Aufwand für Auskunftsbegehren aus der GOÄ berechnet werden kann. Tatsache ist aber, dass es sich nicht um eine Leistung aus dem zahnärztlichen Bereich handelt und die GOÄ nicht genutzt werden darf.
Kein direkter Kontakt zum Versicherer
Bei Auskunftsbegehren privater Versicherer und der Beihilfe darf Ihre Auskunft nicht direkt an Versicherung oder Beihilfe gehen. Das ist wichtig, denn Vertragspartner sind die private Krankenversicherung bzw. Beihilfe und die Patientin bzw. der Patient. Den Datenaustausch müssen die Patientinnen und Patienten selbst in die Hand nehmen.
Nutzen Sie die Wirtschaftlichkeitsstunde
Den Aufwand für ein Auskunftsbegehren berechnen Sie auf der Basis der §§ 612, 670 BGB. Die Höhe des Honorars orientiert sich an den tatsächlichen Kosten, die Ihnen für die Beantwortung des Auskunftsbegehrens entstehen. Grundlage dafür sind:
- Wirtschaftlichkeitsstunde der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters,
- Zeitaufwand.
Die Kosten setzen sich zusammen aus dem Verwaltungsaufwand für das Bereitstellen der Unterlagen und dem Aufwand für das Ausarbeiten durch die Zahnärztin bzw. den Zahnarzt.
Transparente Rechnungsstellung
Schlüsseln Sie die Daten für die Rechnungsstellung intern transparent auf:
- Unterlagen erstellen/zusammenstellen durch MA.
Zeitaufwand: O gering O mittel O hoch - Durchsicht und Beantwortung der Fragen durch ZA/ZÄ.
Zeitaufwand: O gering O mittel O hoch - Kopierkosten: ... Kopien
Übertragen Sie diese Kostenfaktoren und den sich ergebenden Betrag in Ihre Rechnung. Verweisen Sie auch auf §§ 612/670 BGB. Zusätzlich machen Sie in der Rechnung Ihren Aufwand transparent:
- Erstellung der Unterlagen
- Beantwortung der Fragen
- Kopien
- Duplikate
- Portokosten
- ...
Wichtig: Für Auskunftsbegehren sollten privat Versicherte in Vorkasse gehen. Erteilen Sie die Auskünfte erst nach Bezahlung. Die Kosten bekommen die Versicherten in der Regel von ihrer Versicherung erstattet.
Erster Ausdruck Patientenakte = kostenlos!
Unterscheiden Sie zwischen der kostenpflichtigen Beantwortung von Fragen der Versicherungen und der Bitte um Ausdruck der Karteikarte. Gemäß Rechtsprechung des EuGH ist nur der erste Ausdruck von Daten kostenlos. Markieren Sie deshalb in der Karteikarte, welche Daten Sie bereits kostenfrei herausgegeben haben. Wird verlangt, dieselben Daten nochmals auszudrucken, ist das kostenpflichtig.
Wichtig: Sie geben Kopien von Karteikarten nur innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Aufbewahrungsfrist kostenlos ab. Selbst wenn ein Erwachsener bei Ihnen schon seit 15 Jahren in Behandlung ist, müssen Sie nur Daten der letzten 10 Jahre herausgeben.
Die bzw. der Versicherte entscheidet selbst, welche Daten an die Versicherung gehen. Warnen Sie Patientinnen und Patienten davor, zu viel weiterzugeben. Was mit den Daten innerhalb der Versicherung passiert, kann niemand einschätzen. Oft enthalten Karteikarten weitaus mehr Daten als nötig, darüber sollten sich Ihre Patientinnen und Patienten im Klaren sein.
JaBr/ES
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