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Aufbaufüllungen: Abrechnungsfehler vermeiden

Aufbaufüllungen bereiten einen Zahn für die Aufnahme einer Krone vor und ersetzen verlorene Zahnhartsubstanz. Die fehlende Zahnsubstanz kann mit unterschiedlichen Füllungsmaterialien ersetzt werden. Dementsprechend unterschiedlich ist die Abrechnung.

BEMA 13 a/b: Plastische einfache Materialien 

Für gesetzlich Versicherte sind plastische einfache Materialien das Mittel der Wahl. Die BEMA 13 a/b enthält viele Leistungen: Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren

Zusätzliche bMF

Im Rahmen der Sachleistung dürfen Sie eine zusätzliche BEMA bMF abrechnen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: 

  • Separieren,
  • Beseitigen störenden Zahnfleisches, 
  • Anlegen von Spanngummi, 
  • Stillung einer übermäßigen Papillenblutung. 

Wichtig: Dokumentieren Sie den Grund für die Berechnung der bMF gut. Die Angabe des Grundes reicht nicht aus. Sie müssen auch die Maßnahmen dokumentieren, z. B. „Stillung übermäßigen Blutung mit …“ 

Sie wenden die Aufbaufüllung sofort mit der Diagnostik „Kronenindikation/Indikation Brückenpfeiler“ an. 

Achtung: Keine MKV mit BEMA 13 a/b und GOZ 2180

Eine Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V mit GOZ 2180 und Abzug 13 a/b ist nicht möglich. Beide Positionen beschreiben die gleiche Leistung. Zudem ist ein Abzug der BEMA-Leistung kaum möglich, weil die GOZ 2180 weit unter BEMA bewertet ist.

GOZ 2180: Plastische Aufbaufüllung

Auch privat Versicherte können eine einfache plastische Füllung erhalten. Die GOZ 2180 ist allerdings sehr schlecht bewertet und wird als adhoc-Füllung in der Präparationssitzung angewendet. Sie können die GOZ 2180 aufwerten, in dem Sie folgende Leistungen zusätzlich berechnen: 

  • Die Verwendung einer Formgebungshilfe berechnen Sie mit GOZ 2030.
  • Wird die plastische Füllung adhäsiv befestigt, berechnen Sie die GOZ 2197.
  • Wollen Sie die Reaktion des Zahnes abwarten und legen deshalb im Vorfeld eine Füllung, können Sie auf die GOZ 2050–2120 (je nach Füllungsart) zugreifen, auch wenn es eine Kronen-/Brückenankerversorgung werden könnte. Anders als bei gesetzlich Versicherten zählt hier der Zeitpunkt, nicht die Diagnostik „Kronenindikation“. Mit Blick auf die unterirdische Honorierung der GOZ 2180 ist das ein wichtiger Aspekt.

Hochwertige Aufbaufüllung 

Bei einer hochwertigen Restauration mit Kompositmaterialien in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone gilt: 

  • Gesetzlich Versicherte können mittels Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V einen Zuschuss in Höhe der BEMA-Sachleistung 13 a/b erhalten.
  • Die Berechnung der Leistung erfolgt als analoge Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ. Die adhäsive Befestigung können Sie einbeziehen oder auch nicht:
    • xxxx a Restauration mit Kompositmaterialien in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone, inkl. adhäsiver Befestigung
    • xxxx a Restauration mit Kompositmaterialien in Mehrschichttechnik zur Aufnahme einer Krone + GOZ 2197 adhäsive Befestigung

Für die analoge Kalkulation steht Ihnen die GOZ zur Verfügung. Den Aufwand für diese aufwendige Mehrschichtrekonstruktion können Sie realistisch in die Kalkulation einbeziehen. Viele Zahnarztpraxen verwenden dazu die Inlaypositionen der GOZ bis hin zur Position der Teilkrone.

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