| Magazin

Amalgamverbot ab 2025: Jetzt auf MKV vorbereiten!

Ab dem 01.01.2025 ist Schluss mit Dentalamalgam. In ihrer Pressemitteilung vom 11.10.2024 stellen der GKV-Spitzenverband und die KZBV die zukünftigen Rahmenbedingungen für die Füllungstherapie jetzt vor. Neben der gewohnten Grundversorgung bleibt es auch bei der Entscheidungsfreiheit. Patientinnen und Patienten können sich für eine höherwertige Füllung entscheiden und behalten Anspruch auf die Sachleistung. Das heißt für Sie: Machen Sie sich fit für die Mehrkostenvereinbarung (MKV). Das Amalgamverbot liefert Ihnen die einzigartige Chance, die MKV in Ihrer Praxis zu etablieren.

Zahnarztpraxen dürfen bei aufwendigen Leistungen auf die private Abrechnung zugreifen. Während in Arztpraxen private Leistungen als „unnötige Zusatzleistungen“ verschrien sind, gilt dies für Zahnarztpraxen nicht. Nutzen Sie diesen Umstand.
 

Das gilt ab dem 01.01.2025

  • Kontraindikation „Amalgam“ entfällt.
  • Die Positionen BEMA 13 e–h werden gestrichen.
  • Die Positionen BEMA 13 a–d werden aufgewertet: 13a: +1 auf 33P, 13b: +2 auf 41 Punkte, 13c: +4 auf 53 Punkte, 13: +5 auf 63 Punkte.
  • Amalgam darf nicht mehr verwendet werden, „… es sei denn, die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt erachtet eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse bei der jeweiligen Patientin bzw. dem jeweiligen Patienten als zwingend notwendig“ (Auszug aus Pressemitteilung KZBV).
  • Füllungen müssen aus selbstadhäsiven Materialien sein (zuzahlungsfrei), ggf. können auch Bulkfill-Komposite verwendet werden.
  • Die Materialien bestimmt die Vertragszahnarztpraxis im Einzelfall, das Material sollte für die Klasse eine Zulassung haben.
  • Mehrkosten sind nach wie vor erlaubt. Die Kalkulation der MKV ändert sich aufgrund der Aufwertungen im BEMA (s.u.)

 

Sachleistung first

Gesetzlich Versicherte haben weiterhin Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung. Diese muss wirtschaftlich sein, das Material muss der Füllungsklasse entsprechen und selbstadhäsiv sein. Damit ist klar: Hochwertige Füllungsmaterialien sind keine Sachleistung. Aufgrund der begrenzten Materialauswahl für große Füllungen liegt also im Rahmen der Sachleistung der Schritt in Richtung Rekonstruktionen nah. Das können Teilkronen oder Kronen sein (jeweils mit Festzuschuss der GKV). 
 

Grenzen der neuen Füllwerkstoffe 

Mit Amalgam konnte man größte Defekte gut wieder aufbauen, mit den neuen günstigen Füllwerkstoffe funktioniert das nicht. Die Lösung sind dann eine Teil-/Vollkrone oder eine Füllung mit Zuzahlung, deren Vorteil auf der Hand liegt: Mit der Zuzahlung per MKV wird die Zahnsubstanz erhalten und die Kosten sind oft niedriger als eine Teil-/Vollkrone per Sachleistung.
 

Hochwertige Füllwerkstoffe erhalten Zahnsubstanz

Die MKV deckt die Verarbeitung hochwertiger Füllungsmaterialien ab. Diese punkten mit einer besseren Verbindung zum Zahn und einer optimierten Farbgestaltung. Aufgrund des Mehrschichtverfahrens können größere Defekte versorgt werden, als dies bei der Sachleistung möglich ist. 

Die MKV ist für jeden Zahn vereinbarungsfähig, bis hin zur Vereinbarung für eine aufwendige Aufbaufüllung:

  • farbgeschichtete dentinadhäsive Mehrschichtfüllungen im Frontzahnbereich,
  • farbgeschichtete dentinadhäsive Mehrschichtfüllungen im Seitenzahnzahnbereich,
  • farbgeschichtete dentinadhäsive Mehrschichtfüllungen als Aufbaufüllung,
  • Inlayversorgungen.

 

Neue Kalkulation der MKV ab 01.01.2025

Die Anhebung des BEMA in der Vergütung bringt eine geänderte Kalkulation für die Mehrkostenvereinbarung (MKV) mit sich. Die GOZ-Füllung kommt mit Faktor 3,5 nun an ihre Grenzen.

Diese Fakten sind ab 01.01.2025 für Ihre Kalkulation wichtig:

  • Begleitleistungen, die für die hochwertige Füllung erforderlich sind, sind über GOZ abzurechnen – kein Zugriff auf den BEMA.
  • Optionale Begleitleistungen werden wichtiger.
  • Faktorvereinbarung nach § 2 Abs. 1 u. 2 für den Faktor ab 3,5+ ist erlaubt.
     

Berechnen Sie bei den Begleitleistungen mehr GOZ als BEMA. Das schont Ihr Budget und schärft den Blick für die tatsächlichen BEMA-Positionen. In vielen Zahnarztpraxen wird immer noch der BEMA im Rahmen der MKV angewendet oder es werden Leistungen als Sachleistung erbracht, die keine sind: 

  • Anästhesien auf Patientenwunsch, die bei der Sachleistung nicht angefallen wären (strenge Prüfung der Indikation),
  • Kofferdam,
  • besondere Maßnahmen bei Füllungen (bMF) (strenge Prüfung ob bei Sachleistung ebenfalls angefallen)
  • üZ als „Refluoridierung“.
     

Das gehört zur MKV:

  • bMF für die Matrize bei mehrflächigen Füllungsgrößen als Formgebungshilfe,
  • optionale Begleitleistungen:
    • 4050/4055, 4060
       

Wer die Faktorvereinbarung nach § 2 Abs. 1 u. 2 scheut, kann über folgende  GOZ-Positionen nachdenken:

  • 0080 zur I, ggf. 0090/0100 
  • 2130 (bleibende Restfüllung, andere Füllung am gleichen Zahn/Nachbarzahn)
  • 1020 Refluoridierung
  • 2000 Restfissuren
  • Erneute Vitalitätsprüfung
  • § 9 Chairside/Fremdlabor bei Inlay
  • … (weitere Leistungen, v. a. für die Inlayversorgung sind möglich)
     

Werden die GOZ-Füllungsleistungen mit den o. g. GOZ-Positionen erweitert, können Sie im Rahmen der Gebührenbemessung 1,0–3,5 ein passendes Honorar als Mischkalkulation erzielen. 
 

Ist die Kostenerstattung § 13 SGB V eine Option?

Bei der MKV ist die Beteiligung der GKV klar umrissen: Begleitleistungen via BEMA werden übernommen, sofern sie auch bei der Sachleistung angefallen wären. An der GOZ-Füllung beteiligt sich die GKV in Höher der BEMA-Füllung. 

Entscheiden sich gesetzlich Versicherte für die Kostenerstattung, kann es sein, dass die GKV sich auch an den Begleitleistungen beteiligt, weil in diesem Fall keine Abrechnung der Sachleistung über die KZV via BEMA erfolgt. Reicht die bzw. der Versicherte eine umfassende GOZ/GOÄ-Rechnung ein, prüft die GKV die private Rechnung im Ganzen. Abrechnung und Erstattung der Kosten erfolgen an die bzw. den Versicherten. Besteht eine Zusatzversicherung kann die Beteiligung der GKV gut nachweisen werden. Dies ist für manche Versicherte u. U. eine interessante Möglichkeit, um die Gesamterstattung zu erhöhen. 

Pressemitteilung des GKV-Spitenverbands und der KZBV vom 11.10.2024

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Praxismanagerin in der Arztpraxis

Werden Sie zur Praxismanagerin und bringen Sie Ihre Arztpraxis auf Erfolgskurs – flexibel neben dem Beruf!