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Ab Oktober 2020: Wichtige Änderungen bei der Heilmittelverordnung durch Zahnärzte

Im Zuge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) ergeben sich wesentliche Anpassungen in der Heil-mittel-Richtlinie für Zahnärzte. Wir geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen, die ab Oktober 2020 bei Verordnungen auf Sie zukommen.

Neu: Schlucktherapie

Die physikalische Therapie wird gestrichen, dafür wird der Zusatz „Schlucktherapie“ eingefügt. Zukünftig können Sie Ihren Patienten also Schlucktherapien verordnen. In der Indikationsgruppe SCZ wird als Heilmittel die Verordnung einer Schlucktherapie 30, 45, 60 aufgenommen.

Indikation wird noch wichtiger

Sie werden noch genauer auf die Indikation zur Therapie achten müssen. Die Indikation darf sich nicht allein aus der Diagnostik ergeben. Sie müssen vorherige Verordnungen berücksichtigt und die persönlichen Lebensumstände bei der Indikation einbeziehen. Hier müssen Sie in Zukunft ganz genau dokumentieren.

Verordnungsvordruck ändert sich

Der Verordnungsvordruck für Heilmittel ändert sich (§ 11 Abs. 2 HeilM-RL ZÄ). Die wichtigsten Änderungen:

  • Art der Verordnung entfällt
  • Angabe der Therapiefrequenzspanne möglich
  • Vollständiger Indikationsschlüssel
  • Befundbericht wird Pflicht

Beginn und Gültigkeit der Verordnung werden neu geregelt

Die Behandlung muss ab Oktober 2020 innerhalb von 28 Tagen nach Verordnung beginnen, in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen. Die Dringlichkeit müssen Sie auf der Verordnung angeben. Werden diese Fristen nicht eingehalten, wird die Verordnung ungültig.

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