4-mal bessere Kommunikation mit der Zahntechnik
Ein optimal ausgefüllter Auftragszettel für die Zahntechnik hilft, Fehler in der Abrechnung zu vermeiden und erspart Ihnen Rückfragen der KZV. Das gelingt, wenn Sie den Informationsfluss in folgenden 4 Bereichen verbessern.
1. Rundbriefe Ihrer KZV beachten und ZT informieren
Je nach Region kann es bei der ZT-Abrechnung zu unterschiedlichen Auslegungen kommen. Aus den Rundbriefen erfahren Sie, welche BEL-II-Positionen in welchem zahntechnischen Zusammenhang akzeptiert werden.
Wichtig: Die Ausführungen in den Rundbriefen sind gültig bis zur nächsten Änderung. Ihre KZV kann auf einen Rundbrief aus dem Jahr 2011 verweisen und erwartet, dass Sie die dortigen Ausführungen beachten.
Ihre ZT kennt in der Regel die Inhalte der Rundbriefe nicht und ist deshalb auf Ihre Informationen angewiesen. Relevante Themen aus den Rundbriefen der KZV zur BEL II sollten Sie an Ihre Fremdlabore weitergeben. So vermeiden Sie, dass es nach Rechnungslegung zu ärgerlichen Korrekturen kommt.
2. Festzuschuss an die ZT übermitteln
Jeder Festzuschuss ist in den Richtlinien an bestimmte BEMA- und BEL-II-Positionen geknüpft. Diese Positionen sind für die Regelversorgung bindend. Abweichungen davon lösen eine gleichartige Einstufung aus. Dies kann auch die zahntechnische Abrechnung betreffen. Das kann gerade bei Härtefallpatienten unangenehme Folgen haben.
Wichtig: Ihr Labor muss wissen, welche BEL-II-Positionen den Festzuschüssen zugeordnet werden. Geben Sie deshalb immer den entsprechenden Festzuschuss an.
Vorsicht bei Härtefällen: Bei umfangreichen Erstversorgungen von Härtefallpatienten kann die falsche Zuordnung von BEMA- und BEL-II-Positionen besonders problematisch sein. Die Einstufung als gleichartige Versorgung reduziert den Festzuschuss und kann einen Eigenanteil auslösen, auch wenn die eigentliche Versorgung der Regelversorgung entspricht und keine GOZ Anteile enthält. Ergänzen Sie deshalb auf Ihrem Auftrag:
„Auftrag mit FZ 3.1, 3.2 und 4.7 – wir bitten um Beachtung der BEL II für die Regelversorgung“
Reparaturen sind meist unproblematisch, schwierig wird es nur, wenn eine Maßnahme statt im Kunststoff- im Metallbereich durchgeführt wird.
3. Erbrachte Leistung und ZT-Rechnung abgleichen
Achten Sie darauf, dass Ihre Zahntechnik nur Leistungen berechnet, die sie erbracht hat und diese der Regelversorgung entsprechen. Beispiel: Eine Gusskrone aus NEM sieht aus wie eine gefräste Krone aus NEM. Dennoch löst die gefräste Krone eine gleichartige Einstufung aus, weil es in der BEL II keine Positionen für die gefräste Herstellung gibt. Eine gefräste Krone kann nicht als Regelversorgung abgerechnet werden.
4. Klammerpositionen richtig kombinieren
Klammerpositionen des BEMA (98f, 98 H/1 oder 98 H/2) benötigen entsprechende BEL-II-Abrechnungsnummern aus der Zahntechnik. Ansonsten stimmen BEMA und BEL II nicht überein und die KZV wird die Abrechnung monieren. Sie haben dann 2 Möglichkeiten:
- Sie verzichten auf die BEMA-Position und auf Ihr Honorar.
- Die ZT schreibt eine neue Rechnung.
Ganz gleich, welche Möglichkeit Sie nutzen, Sie müssen immer Ihre Rechnung stornieren und neu berechnen. Vermerken Sie besser von vornherein die entsprechende BEMA-Position auf dem Auftragszettel:
„Bitte Klammerposition nach BEMA 98f planen und berechnen, bitte Rückruf, wenn dies nicht möglich ist“
Nicht jede Klammerposition kann den BEMA-Positionen 98f, 98 H/1, 98 H/2 zugeordnet werden. Das gilt auch für besondere Abformungen nach BEMA 98a, 98b, 98c. Auch hier muss die ZT wissen, ob diese Leistungen geplant wurden – sonst fehlen die entsprechenden BEL-II-Positionen zur BEMA-Position.
Hier finden Sie die aktuelle Festzuschuss-Richtlinie.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!
Werden Sie zur Datenschutzbeauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!