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ZT richtig beauftragen und kontrollieren

Reparaturen, Rekonstruktionen, Reinigungen – die Zahntechnik führt Ihre Aufträge aus und berechnet Ihnen die Leistungen. Aber haben Sie schon einmal genauer hingesehen?

Die Grundlagen für die Abrechnung der Zahntechnik sind bei GKV-Leistungen die BEL II (Vereinbarung über das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis nach § 88 Abs. 1 SGB V) und bei privaten Leistungen die beb (Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen).
 

ZT muss sich an Ihre Weisungen halten

Der Zugriff auf die BEL II unterliegt strengen Regeln, die die Zahntechnik nur nach Absprache mit Ihnen als Auftraggeber verändern darf. Die Realität sieht jedoch oft anders aus: Es werden Leistungen ohne Absprache berechnet, was zu Regressen der GKV bzw. auch zu Beanstandungen der KZV führen kann.

Das darf nicht passieren. Die Zahntechnik ist an Ihre Weisung gebunden und darf streng genommen keine eigenen Entscheidungen treffen. Alle Abweichungen müssen kommuniziert werden. Unterbleibt das, tragen Sie die Verantwortung und müssen sich gegenüber KZV, Versicherten und GKV behaupten. Das ist nicht zu unterschätzen, denn jede neue Bearbeitung erfolgt unter Stornierung der erfolgten Abrechnung und dies muss genauestens dokumentiert werden. Das bedeutet für Sie:

  • mehr Arbeit in der Verwaltung,
  • mehr Aufwand im Zusammenhang mit der ZT,
  • mehr Auseinandersetzungen mit Patienten/Patientinnen,
  • im schlimmsten Fall Regress und Honorarverlust.

 

6 Grundsätze für die Zusammenarbeit mit der ZT

Wie können Sie verhindern, dass die ZT Ihre Weisungshoheit untergräbt? Etablieren Sie für die Zusammenarbeit folgende Grundsätze:

  1. Besprechen Sie mit der Laborleitung, dass Sie als Auftraggeber nur Abweichungen nach Absprache akzeptieren oder konkretisieren Sie, welche Abweichungen von Ihnen toleriert werden (z. B. zusätzlicher Sprung bei Reparaturen).
  2. Dokumentieren Sie den Aus- und Eingang der zahntechnischen Leistungen, idealerweise mit Fotos.
  3. Erteilen Sie auf dem Zahntechnikzettel eindeutige Aufträge: Was muss genau gemacht werden? Welche Leistung muss zum Festzuschuss erfolgen? Jeder Festzuschuss hat festgeschriebene BEL-II-Positionen für die Regelversorgung. Ist das Ihrer ZT nicht bekannt, stellen Sie der ZT die FZ-Richtlinie der KZVB zur Verfügung.
  4. Fordern Sie Ihre ZT auf, ihre Leistungen auf der Rechnung genau zu beschreiben. Nur so kann die KZV die Abrechnung der ZT prüfen und nachvollziehen.
  5. Informieren Sie Ihre ZT über die Art der Versorgung (RV, gaV, aaV) und ob es sich um einen Härtefallpatienten handelt. Insbesondere bei Härtefallpatienten muss die BEL-II-Abrechnung absolut stimmig sein. Jegliche Abweichung von RV und BEL II führt zum Verlust der eigenanteilsfreien Abrechnung.
  6. Werden private zahntechnische Leistungen gewünscht oder gibt es Abweichungen zur Regelversorgung, vermerken Sie das auf dem Auftragszettel. So kann die ZT ihre Leistungen besser berechnen.

 

Prüfen Sie jede Rechnung genau

Überprüfen Sie jede Rechnung der ZT zunächst auf die Zuordnung der BEL II zum Festzuschuss. Das kann Ihnen unangenehme Fragen der KZV ersparen. Ist alles stimmig und plausibel, können Sie die Abrechnung durchführen.

Wichtig: Die ZT-Abrechnung kann zusätzliche Festzuschüsse auslösen. Die zahnärztliche Abrechnung nach BEMA beschränkt sich oft auf eine BEMA-Leistung in der einzeitigen Ausführung. Welche Festzuschüsse kombinierbar sind, entnehmen Sie der Übersicht der KZV.

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