Warum Sie bei der Abrechnung mit den „F“-Diagnosen vorsichtig sein sollten
Offensichtlich kommt es bei Abrechnung der Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung öfter dazu, dass eine Depression als Diagnose eingegeben wird, obwohl sie gar nicht vorliegt.
Das hängt natürlich damit zusammen, dass die Praxissoftware ausdrücklich darauf hinweist, dass zu den GOPs 35100 und 35110 eine „F“-Diagnose eingegeben werden muss. Wenn das nicht erfolgt, streicht die KV die Leistung, honoriert sie also nicht.
Es kann aber für Patienten verheerende Folgen haben, wenn statt Stress, Erschöpfungssyndrom, Schlafstörungen oder anderer psychosomatischer Symptome gleich eine schwerwiegende Erkrankung wie „Depression“ oder Ähnliches verschlüsselt wird. Nicht nur beim Abschluss von Versicherungen kann so eine Diagnose ein unüberwindbares Hindernis werden, sondern beispielsweise auch bei der Verbeamtung.
Daher unsere Bitte: Achten Sie konsequent darauf, nur ICD-10-Kodierungen einzugeben, die dem tatsächlichen Beschwerdebild entsprechen, und Diagnosen nicht „hochzukodieren“.
Beachten Sie:
- Die GOPs 35100 und 35110 können nicht beim gleichen Kontakt nebeneinander berechnet werden.
- Die GOP 35110 kann höchstens dreimal am Tag nur bei zeitlich getrennten Kontakten am selben Tag (Uhrzeitangabe) berechnet werden.
- Die GOP 35110 kann im gleichen Quartal nicht neben der GOP 08521 abgerechnet werden.
GOP | Leistung | Wert 2019 |
35100 | Differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände Obligater Leistungsinhalt
| 152 P. 16,45 € |
35110 | Verbale Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen Obligater Leistungsinhalt
| 152 P. 16,45 € |
Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt.
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