| Magazin

Warum DIGA immer noch sehr zögerlich verschrieben werden

Seit Oktober 2020 bezahlen Krankenkassen im Rahmen des Digitalen Versorgungsgesetzes sogenannte „Digitale Gesundheitsanwendungen“ (DIGA). Doch Ärzte verschreiben die Apps zum jetzigen Zeitpunkt immer noch sehr zögerlich. Aktuelle Studienergebnisse verraten, woran das liegen könnte.

„Es fehlt an Informationen. Leistungserbringer sollen DiGA verordnen, wissen aber selbst meist zu wenig über sie“, erklärte Stefanie Solar vom Essener Forschungsinstitut für Medizinmanagement beim Deutschen Kongress für Versorgungsforschung in Berlin. Mehrere Studien, die bei der Veranstaltung vorgestellt wurden, kommen zu diesem Schluss, so das Deutsche Ärzteblatt.

 

Wie sicher sind Patientendaten?

Vor allem die Datensicherheit sorgt für Bedenken in vielen Praxen. „Insgesamt ist die größte Unsicherheit das Fast-Track-Verfahren“, erklärte Stefanie Solar. Dieses Verfahren ermöglicht es DiGA-Herstellern, ihren Antrag auf Aufnahme in die Erstattungsliste zu beschleunigen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört unter anderem die Erfüllung hoher Qualitäts- und Datenschutzstandards sowie die Durchführung von klinischen Studien, um die Wirksamkeit und Sicherheit der Anwendung zu belegen. Das Verfahren zielt darauf ab, innovative Gesundheitslösungen schneller für Patienten verfügbar zu machen. Doch laut Stefanie Solar sei dieses zu undurchsichtig, um bei den Ärzten für Vertrauen zu sorgen. „Und wenn Ärzte kein Vertrauen in eine Anwendung haben, dann verordnen sie sie auch nicht.“

Felix Plescher von der Universität Duisburg-Essen sieht mangelnde Vergleichsmöglichkeiten zwischen indikationsgleichen DiGA als weiteren Mangel. Es ist demnach für Ärzte schwer, ihre Patienten angemessen zu beraten, welche App aus welchem Grund die richtige für sie ist. Dazu kommt, dass Patienten sich häufig anfangs eine Beratung zur Bedienung der jeweiligen App wünschen, erklärt die Pflegewissenschaftlerin Prof. Dr. Silke Kuske von der Fliedner Fachhochschule in Düsseldorf. Dies sei unter anderem aufgrund der Personalausstattung nicht zu leisten.

 

Eigentlich gut, aber…

Nun könnte man meinen, dies liege an einer generellen Skepsis der Arztpraxen gegenüber den Digitalen Anwendungen. Dem widerspricht eine Umfrage unter 3.829 Allgemeinmedizinern bezüglich ihrer Standpunkte, Erwartungen und Praxiserfahrungen in Bezug auf digitale Gesundheitsanwendungen an der Universität Mainz. Darin geben 67 % der befragten Ärzte an, DiGA positiv gegenüberzustehen, nur 17 % äußern ausdrücklich Vorbehalte. 83 % der Ärzte, die bereits Gesundheits-Apps verordnet hatten, empfanden sie als hilfreich oder äußerst hilfreich.

Allerdings hatten insgesamt nur 14 % überhaupt bisher eine DiGA verschrieben. Studienleiter Dr. Julian Wangler erklärt dies mit einem Mangel an verlässlichen Informationsquellen, auf die sich die Ärzte berufen können. Insbesondere Hausärzte, die eine breite Palette von Patienten und Krankheitsbildern betreuen, benötigten schnell und unkompliziert einen umfassenden Überblick und Vergleichsmöglichkeiten.

 

Die richtige App finden

Seit nunmehr 3 Jahren bezahlen Krankenkassen im Rahmen des Digitalen Versorgungsgesetzes vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geprüfte und zertifizierte Gesundheitsapps. Kriterien zur Erteilung eines Zertifikats sind unter anderem Funktionstauglichkeit, Datenschutz und der Nachweis eines positiven Versorgungseffekts. Im Anschluss wird die App im „Verzeichnis für Digitale Gesundheitsanwendungen“ gelistet. Ärzte und Psychotherapeuten können die Apps bei entsprechender Diagnose auf Rezept verschreiben. Nach Einreichung bei der Krankenkasse erhalten die Patienten dann einen Code, um sie kostenfrei herunterladen zu können.

 

Neueste Entwicklungen

Seit dem 1. Oktober 2023 können Arztpraxen die neue Gebührenordnungsposition (GOP) 01475 für die DiGA „Oviva Direkt für Adipositas“ und die GOP 01476 für die DiGA „Mawendo“ (bei Erkrankung der Patella) abrechnen. Beide wurden nun dauerhaft im DiGA-Verzeichnis aufgenommen.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Qualitätsmanagement

Werden Sie zur Qualitäts­management­beauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!