Vorsicht Versorgungslücke: 18. Geburtstag bedeutet das Ende der IP
Bis zum 18. Geburtstag wird mit der IP die Mundhygiene kontrolliert, werden Defizite besprochen, Fissuren versiegelt und immer wieder zur Mundhygiene motiviert. Die durch das IP-Programm gewährleistete automatische Hilfe durch das Praxispersonal entfällt. Die neue Eigenverantwortung für die Mundgesundheit hat Konsequenzen:
- keine Kontrolle der Mundhygiene,
- keine Unterweisung in der Putztechnik,
- keine Fissurenversiegelung,
- keine Fluoridierung,
- keine Beratung über die Gefährdung durch Ernährung und Putzverhalten.
Beraten Sie über den Wegfall der IP
Besonders Patienten mit einer fortlaufenden kieferorthopädischen Therapie haben Betreuungsbedarf und benötigen Unterstützung. Nehmen Sie deshalb den bevorstehenden 18. Geburtstag zum Anlass für eine eingehende Beratung. Bauen Sie auf den positiven Erfahrungen auf, die Ihre Patienten mit der IP gemacht haben und klären Sie die jungen Erwachsenen über folgende Aspekte auf:
- Aufklärung nach Patientenrechtegesetz über die Verringerung der Leistung der GKV: Wegfall von IP1, IP2, IP4, IP 5 und deren Inhalte,
- Aufklärung über private Alternativleistungen,
- Aufklärung über die Folgen der Unterlassung.
Eine umfassende Aufklärung über das Ende des IP-Programmes ist ein großer Vorteil für Sie und für Ihre Patienten: Sie binden Ihre Patienten an die Leistung und sorgen dafür, dass die Prophylaxesprechstunde weiterhin genutzt wird und Ihre Patienten werden weiterhin bedarfsgerecht begleitet.
Bieten Sie private Alternativleistungen an
Ab dem 18. Geburtstag kann jeder gesetzlich Versicherte weiterhin Prophylaxeleistungen erhalten, allerdings nur als Privatleistung. Die Leistungen können erweitert werden und es kann je nach Bedarf ein individuelles Prophylaxeprogramm zusammengestellt werden. Die Vorgaben der GKV sind mit Erreichen der Altersgrenze hinfällig. Die IP-Leistungen der GKV entsprechen folgenden GOZ-Positionen:
- IP 1 = GOZ 1000
- IP 2 = GOZ 1010
- IP 4 = GOZ 1020
- IP 5 = GOZ 2000 + Begleitleistungen
Ergänzend kommen infrage:
- GOZ 1040,
- GOZ 4050/4055,
- GOZ 4060,
- GOZ 2130,
- § 6 (1) GOZ: Tiefenfluoridierung, antimikrobielle Konditionierung, Kariesfrüherkennung usw.
Wichtig: Für die Vereinbarung der privaten Leistungen müssen gesetzlich Versicherte einen BMV-Z unterschreiben.
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