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Vorsicht Regress: Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich

Bestimmte Patientengruppen haben Anspruch auf Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich. Doch Vorsicht: Sie müssen die BEMA-Positionen 13 e–h lückenlos anwenden. Verlassen Sie sich nicht blind auf Ihre Software. Sie weist Sie unter Umständen nicht auf alle Vorgaben hin. Machen Sie sich mit der BEMA 13 vertraut.

Die BEMA 13 beinhaltet folgende Leistungen:

  • Präparieren einer Kavität,
  • Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung,
  • Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren.
     

Zusätzlich gilt für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich gemäß BEMA 13 e–h:

  • Sie sind nach den Nummern 13 e–h nur abrechnungsfähig, wenn sie entsprechend der Adhäsivtechnik erbracht wurden.
  • Sie sind abrechnungsfähig bei Kindern bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, bei Schwangeren, bei Stillenden oder wenn eine Amalgamfüllung kontraindiziert ist.
     

BEMA

Leistung

Punkte

13 e

einflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich

52

13 f

zweiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich

64

13 g

dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich

84

13 h

mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich

100

 

Milchzähne: „Haltbarkeit“ und Zahnwechsel beachten!

Die BEMA 13 e–h kann sowohl bei bleibenden Zähnen als auch bei Milchzähnen abgerechnet werden. Bei Milchzähnen ist die Position oft das Mittel der Wahl, denn die Patienten sind in der Regel nicht älter als 14 Jahre. Allerdings lauert hier die Wirtschaftlichkeitsfalle.

Wichtig: Achten Sie auf die „Haltbarkeit“ des betreffenden Milchzahns. Wenn aufgrund des Alters der Milchzahn voraussichtlich bald ausfallen wird, greifen Sie besser auf die günstigere plastische Füllung nach 13 a–d zurück. Andernfalls müssen Sie mit Nachfragen rechnen.

Wird an einem Milchzahn im Zahnwechsel die 13 e–h erbracht, sollten gute Gründe vorliegen. Dokumentieren Sie die Indikation für die Verwendung der 13 e–h (z. B. mit dem Hinweis „Spätzahner“).
 

Ab dem 15. Geburtstag ist Schluss

Die Altersgrenze für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich lautet „bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres“. Das bedeutet: Ab dem 15. Geburtstag ist diese Leistung nicht mehr möglich (es sei denn, andere Gründe greifen). Achten Sie strikt auf diese Altersgrenze, sie wird häufig übersehen oder falsch angewendet.

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