| Magazin

Videosprechstunde ab 1. April unbegrenzt möglich

Bei Verdacht auf eine Corona-Infektion sollen Patienten in keinem Fall eine Arztpraxis aufsuchen. Das wissen Sie und das kommunizieren Sie Ihren Patienten seit vielen Wochen. Videosprechstunden sind eine Möglichkeit, Ihre Patienten trotzdem gut zu betreuen und gleichzeitig die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen.

Bisher können Ärzte pro Quartal höchstens 20 Prozent ihrer Patienten ausschließlich per Video behandeln. Diese Einschränkung heben Kassenärztliche Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband zum 1. April auf. Sowohl die Behandlung als auch die Menge der Leistungen sind von da an unbegrenzt möglich.

Die neue Regelung gilt vorerst für das zweite Quartal 2020. Spätestens zum 31. Mai prüfen KBV und Krankenkassen, ob die unbegrenzte Videosprechstunde verlängert wird.

Arzt und Patient benötigen einen Bildschirm mit Kamera, Mikrofon und Lautsprecher sowie eine Internetverbindung. Eine zusätzliche Software ist nicht erforderlich. Möglich ist auch, einen von der KBV zertifizierten Anbieter von Software für Videosprechstunden zu nutzen. Viele von ihnen bieten ihre Software während der Corona-Krise kostenlos an, darunter arztkonsultation.de, CompuGroup Medical SE und die Deutsche Arzt AG.

 

Folgende Gebührenordnungspositionen (GOP) können für die Videosprechstunde abgerechnet werden:
 

  • GOP 01439: Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde (88 Punkte / 9,52 Euro)
  • GOP 01450: Technik- und Förderzuschlag (40 Punkte / 4,33 Euro / extrabudgetär)

Mehr zur Abrechnung der Videosprechstunde auf der Seite der KBV.

 

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!

Werden Sie zur Datenschutz­beauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!