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Verhütungsmittel können Sie jetzt länger als Kassenleistung rezeptieren

Gesetzlich versicherte Frauen haben seit 1. April dieses Jahres bis zum 22. Geburtstag Anspruch auf die „Pille“ und andere ärztlich verordnete (Notfall-)Kontrazeptiva wie die sogenannte Pille danach, die Spirale, Implantate oder Ringe. Bisher war dies nur bis zum 20. Geburtstag der Fall. Patientinnen über 18 Jahre müssen eine Zuzahlung leisten (meist 5 Euro).

Bei der Verordnung einer Spirale (IUD) sollte die Patientin aber darauf hingewiesen werden, dass es je nach Krankenkasse und Zeitpunkt der Verordnung (z. B. kurz vor dem 22. Geburtstag) eventuell zu Zusatzkosten kommen kann: Manche Krankenkassen kalkulieren den Betrag, der rechnerisch für die Verhütung nach dem 22. Geburtstag anfällt, und stellen diesen der Patientin in Rechnung.

Was Allgemeinmediziner und Internisten wissen müssen

Abgerechnet wird die Verordnung weiterhin mit der GOP 01820. Diese GOP muss nicht gestrichen werden (wie die GOP 01430), wenn die Patientin im Laufe des Quartals zum persönlichen APK beim Hausarzt (Abrechnung VP) oder Gynäkologen (Abrechnung GP) erscheint.

 

GOPLeistungWert 2019
01820Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder Übermittlung von
Befunden oder ärztlichen Anordnungen an den Patienten im Auftrag des Arztes durch das
Praxispersonal, auch mittels technischer Kommunikationseinrichtungen, im Zusammenhang mit
Empfängnisregelung, Sterilisation oder Schwangerschaftsabbruch
Anmerkung: Die GOP 01820 ist nicht neben anderen GOPs und nicht mehrfach an demselben
Tag berechnungsfähig.
11 P.
1,19 €

 

Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt.

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