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Unberechtigte Doppelabrechnung: Bei diesen Positionen müssen Sie aufpassen

Bestimmte zahnärztliche Leistungen können naturgemäß nur einmal erbracht werden, wie beispielsweise eine Vitalextirpation. Im Trubel des Praxisalltags kann es aber passieren, dass gerade bei Neupatienten eine Behandlung ein zweites Mal durchgeführt wird. Damit droht Ihrer Praxis Regress. Wir zeigen Ihnen, bei wel-chen Positionen Sie besser zweimal hinsehen sollten.

Zu unberechtigten Doppelberechnungen kommt es besonders dann, wenn ein neuer Patient in Ihre Praxis kommt. Häufig ist zunächst nicht klar, welche Leistungen bereits von Ihrem Vorgänger erbracht wurden und welche nicht. Im schlimmsten Fall führen Sie eine Leistung dann ein zweites Mal aus. Erst eine direkte Nachfrage der GKV bringt den Zusammenhang auf den Tisch.

Doppelberechnungen werden in Zukunft noch leichter aufgespürt werden. Das liegt daran, dass zahnärztliche Behandlungen immer weiter digitalisiert werden.

Gute Dokumentation und bildliche Darstellung unerlässlich

Sie müssen vor Behandlungsbeginn wissen, welche Therapie an einem Zahn bereits durchgeführt wurde. Grundlage Ihrer Behandlung sollten deshalb immer eine gute Dokumentation sein und eine Beweisführung via bildlicher Darstellung (sofern diese möglich ist). Kommt es zu einem Regress, erleichtert Ihnen das den Beweis.

Verlassen Sie sich nicht blind auf die Aussagen der Patienten. Häufig wird von chirurgischen Maßnahmen berichtet, die sich auf dem Röntgenbild nicht darstellen lassen. Erfragen Sie deshalb die Richtigkeit der Angaben beim Vorbehandler.

Bedenken Sie auch, dass unvollständige Therapien Sie nicht zur Abrechnung der entsprechenden Gebührenpositionen berechtigen. Sie dürfen z. B. eine unvollständige Aufbereitung des Wurzelkanales im Notfall nicht als BEMA WK berechnen, denn dies provoziert u. U. eine Doppelberechnung beim Folgebehandler, der die WK erneut erbringt und abrechnet.

Augen auf bei diesen Positionen

Bei den folgenden Positionen kommt es besonders häufig zu unberechtigten Doppelberechnungen. Passen Sie hier ganz besonders gut auf:

  • Vitalexstirpation

Eine vollständige Vitalexstirpation kann je Wurzelkanal nur einmal erfolgen, eine eingehende Dokumentation ist wichtig – Restvitalität ist nicht ausreichend.

  • Wurzelkanalaufbereitung

Der Wurzelkanal muss vollständig aufbereitet werden, eine teilweise Aufbereitung im Notdienst ist nicht ausreichend. Wurde der Wurzelkanal im Notdienst vollständig aufbereitet, sollte der Hauszahnarzt über die Abrechnung informiert werden, damit keine Doppelberechnung erfolgt. Nachweisbar ist dies über eine Messaufnahme.

  • Wurzelspitzenresektion

Wurde die Wurzelspitze bereits entfernt, kann sie nicht erneut entfernt werden. Weisen Sie dies mittels Röntgenaufnahme nach, ggf. mit einem OP-Protokoll. Hat der Vorbehandler hier einen Fehler gemacht, z. B. eine WSR berechnet, ohne die Wurzelspitze entfernt zu haben, müssen Sie als Folgebehandler den Nachweis erbringen.

  • Extraktion

Ein Zahn kann nur einmal entfernt werden. Bei fehlenden Wurzelteilen sind ein Röntgenbild und eine chirurgische Entfernung frakturierter Bestandteile notwendig. Wurde dies unterlassen und befinden sich noch Wurzelreste im Kiefer, ist die Beweisführung entscheidend.

  • Wurzelfüllung

Wurde ein Wurzelkanal bei der Endodontie übersehen und löst er eine erneute Aufbereitung und Wurzelfüllung aus, dann dokumentieren Sie dies, denn der Vorbehandler hat diesen Kanal möglicherweise berechnet.

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