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Übersicht: Das ist neu zum 01.01.2023 in der Abrechnung

Dies sind die für haus- und kinderärztliche Praxen relevanten Neuerungen bzw. Verlängerungen, die Sie ab dem ersten Quartal 2023 berücksichtigen müssen:

1. Orientierungspunktwert 2023

Trotz der deutlichen Kostensteigerungen für die Praxen steigt der Orientierungspunktwert, der 2022 bei 11,2662 Cent lag, nur um magere zwei Prozent. Für 2023 beträgt der Punktwert 11,4915 Cent.
 

2. Wegfall der Neupatientenregelung

Die bisherige extrabudgetäre Vergütung für Neupatienten ist zum 31.12.2022 entfallen. Dafür gibt es jetzt höhere Zuschläge für die schnelle Vermittlung von Facharztterminen.
 

3. Neuerungen bei den DiGA

Die GOP 01470 und die Pseudoziffer 86701 für die Erstverordnung einer Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) sind zum 01.01.2023 in der Versichertenpauschale aufgegangen. Sie können also nicht mehr extra abgerechnet werden.

Die Verlaufskontrollen bei Anwendung einer DiGA sind allerdings weiterhin berechnungsfähig. Bisher gab es die GOP 01471 für die Verlaufskontrolle der DiGA somnio sowie die GOP 01472 für die DiGA Vivira. Seit Jahresbeginn kann man die neue GOP 01473 für die Verlaufskontrolle der DiGA zanadio (nur für Patientinnen) ansetzen.
 

4. Authentifizierungszuschlag bleibt

Die GOP 01444 (10 Punkte, 1,15 €) für die Authentifizierung eines der Praxis unbekannten Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde sollte eigentlich zum 31.12.2022 auslaufen, wurde aber nun bis zum 31.12.2023 verlängert. Im September 2023 soll geprüft werden, ob eine weitere Verlängerung nötig ist.

Auch die GOP 01448 (Sektorenübergreifende Erstbefüllung einer elektronischen Patientenakte) kann weiterhin bis zum 31. Dezember 2023 zum Ansatz gebracht werden.
 

5. Neue GOP für die COVID-19-Präexpositionsprophylaxe

Hausärzte, Fachärzte für Allgemeinmedizin oder für Innere und Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte, Ärzte ohne Gebietsbezeichnung, Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunktbezeichnung, die gegenüber dem Zulassungsausschuss ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V erklärt haben, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie Internisten, die ihre Teilnahme an der fachärztlichen Versorgung erklärt haben, können die neue GOP 01940 (163 P., 18,73 Euro) für die COVID-19-Präexpositionsprophylaxe abrechnen.
 

6. Neues EBM-Kapitel 37.7

Es gibt seit dem 01.12.2023 einen eigenen Abschnitt des Kapitels 37 für die „Außerklinische Intensivpflege gemäß AKI-RL“. Die Veranlassung der außerklinischen Intensivpflege gliedert sich in zwei Teile: die Verordnung und die Potenzialerhebung. Zur Verordnung müssen das neue Formular 62B und der Behandlungsplan auf Formular 62C ausgefüllt werden, dafür kann man die neue GOP 37110 abrechnen. Das dürfen auch Hausärzte, wenn sie Kompetenzen im Umgang mit beatmeten oder trachealkanülierten Patienten nachweisen und eine Genehmigung ihrer KV einholen. Berechtigt sind außerdem verschiedene Fachärzte, die in der Präambel von Kapitel 37.7 aufgeführt sind.

Insgesamt sind drei der neuen Gebührenordnungspositionen auch für Hausärzte relevant, nämlich die GOPs 37710, 37711 und 37720.
 

7. Kinderuntersuchungen sind noch bis 31.03. außerhalb der Toleranzzeiten abrechenbar

Die U6, U7, U7a, U8 und U9 können im ersten Quartal auch dann durchgeführt und abgerechnet werden, wenn die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten überschritten sind.

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