| Magazin

Sie sind selten abrechnungsfähig, sollten aber nicht vergessen werden: Die GOPs 01416 und 01440

Es kommt selten vor, dass man bei einem Hausbesuch aus medizinischen Gründen beim Patienten verweilen muss, ohne ansonsten berechnungsfähige Leistungen zu erbringen. Gleiches gilt für eine eventuell im Anschluss daran erforderliche Transportbegleitung ins Krankenhaus. Trotzdem sollte man diese Leistungen nicht übersehen, zumal sie keineswegs nur im ärztlichen Bereitschaftsdienst berechnungsfähig sind.

In der Regelversorgung sind solche Leistungen während der laufenden Sprechstunde zwar kaum umsetzbar. Aber außerhalb der Sprechstunde, im Rahmen eines Hausbesuches oder im Notfalldienst, ist die Begleitung eines Patienten zur stationären Aufnahme schon einmal erforderlich.

GOP

Leistung

Wert 2024

Bemerkung

01416

Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, je vollendete 10 Minuten

117 P.
13,96 €

Von Hausärzten z. B. auch im Rahmen eines Hausbesuchs berechnungsfähig

01440

Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung weiterer berechnungsfähiger Gebührenordnungspositionen, wegen der Erkrankung erforderlich, je vollendete 30 Minuten

 

Anmerkung: Die GOP 01440 ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen in der Praxis nicht berechnungsfähig.

352 P.
42,01 €

Die GOP 01440 ist in der Präambel zum Abschnitt IIIa 3.1.3 nicht aufgeführt und kann von Hausärzten deshalb nur im organisierten NFD berechnet werden.

 

Beachten Sie:

  • Verweilgebühren sind im EBM für die Transportzeit nicht berechnungsfähig. Die GOPs 01416 und 01440 (wie auch die korrespondierenden Nummern 55 und 56 in der GOÄ) schließen sich gegenseitig beim gleichen Arzt-Patientenkontakt (APK) aus.
  • Der Zeitaufwand für die Rückfahrt nach Ablieferung des Patienten im Krankenhaus kann nach einem BSG-Urteil auch nicht als „Verweilen“ eingestuft werden und ist mit der Abrechnung der GOP 01416 abgegolten. Berechnungsfähig sind aber die ggf. anfallenden Kosten für die Rückfahrt vom Krankenhaus zur Praxis (z. B. Taxikosten).
  • Ein Verweilen nach GOP 01440, beispielsweise bei einem Einsatz im NFD, kann mehrfach berechnet werden. Allerdings nur, wenn jeweils weitere 30 Minuten vollständig verweilt werden und nur im Rahmen eines Hausbesuches.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!

Werden Sie zur Datenschutz­beauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!