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Sie sind selten abrechnungsfähig, sollten aber nicht vergessen werden: Die GOPs 01416 und 01440
![Krankentransport](/fileadmin/data/images/News/Krankentransport_AdobeStock_23710331_M.Jenkins_beschnitten.jpg)
In der Regelversorgung sind solche Leistungen während der laufenden Sprechstunde zwar kaum umsetzbar. Aber außerhalb der Sprechstunde, im Rahmen eines Hausbesuches oder im Notfalldienst, ist die Begleitung eines Patienten zur stationären Aufnahme schon einmal erforderlich.
GOP | Leistung | Wert 2024 | Bemerkung |
01416 | Begleitung eines Kranken durch den behandelnden Arzt beim Transport zur unmittelbar notwendigen stationären Behandlung, je vollendete 10 Minuten | 117 P. | Von Hausärzten z. B. auch im Rahmen eines Hausbesuchs berechnungsfähig |
01440 | Verweilen außerhalb der Praxis ohne Erbringung weiterer berechnungsfähiger Gebührenordnungspositionen, wegen der Erkrankung erforderlich, je vollendete 30 Minuten
Anmerkung: Die GOP 01440 ist im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen in der Praxis nicht berechnungsfähig. | 352 P. | Die GOP 01440 ist in der Präambel zum Abschnitt IIIa 3.1.3 nicht aufgeführt und kann von Hausärzten deshalb nur im organisierten NFD berechnet werden. |
Beachten Sie:
- Verweilgebühren sind im EBM für die Transportzeit nicht berechnungsfähig. Die GOPs 01416 und 01440 (wie auch die korrespondierenden Nummern 55 und 56 in der GOÄ) schließen sich gegenseitig beim gleichen Arzt-Patientenkontakt (APK) aus.
- Der Zeitaufwand für die Rückfahrt nach Ablieferung des Patienten im Krankenhaus kann nach einem BSG-Urteil auch nicht als „Verweilen“ eingestuft werden und ist mit der Abrechnung der GOP 01416 abgegolten. Berechnungsfähig sind aber die ggf. anfallenden Kosten für die Rückfahrt vom Krankenhaus zur Praxis (z. B. Taxikosten).
- Ein Verweilen nach GOP 01440, beispielsweise bei einem Einsatz im NFD, kann mehrfach berechnet werden. Allerdings nur, wenn jeweils weitere 30 Minuten vollständig verweilt werden und nur im Rahmen eines Hausbesuches.
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