Reif für die Insel? Worauf es jetzt bei der Urlaubsplanung ankommt
Bevor Sie sich auf ein Reiseziel in Deutschland oder außerhalb von Deutschland festlegen, prüfen Sie, ob es für Ihre Destination eine Reisewarnung gibt. Seit dem 15. Juni sind die Reisewarnungen für die meisten Länder der Europäischen Union aufgehoben. Ausgenommen von dieser Aufhebung ist beispielsweise Schweden, das vom Robert-Koch-Institut noch als Risikogebiet eingestuft und vor einer Reise dorthin deshalb vom Auswärtigen Amt gewarnt wird. Unabhängig davon beschränken einzelne europäische Staaten die Einreise (z. B., wenn man auf die zu Portugal gehörenden Azoren oder Madeira reisen will) oder verordnen eine Quarantäne.
Von Reisen nach Großbritannien, Irland und Malta rät das Auswärtige Amt grundsätzlich ab.
Vor Reisen in andere Länder außerhalb der EU wird dagegen gewarnt und diese Warnung gilt noch mindestens bis zum 31. August. Den Wortlaut der Reisewarnung können Sie hier in Gänze lesen. Die Reise- und Sicherheitshinweise zu den einzelnen Ländern bekommen Sie hier.
Wenn Ihr Arbeitgeber seiner Fürsorgepflicht nachkommt
Rechnen Sie damit, dass Ihre Praxisleitung Sie vor der Reise ins Ausland warnt. Das darf sie, denn sie nimmt nur ihre Fürsorgepflicht für Sie und Ihre Kolleginnen wahr. Verbieten kann sie Ihnen die Reise aber nicht. Sie darf Sie nach Ihrem Urlaub allerdings fragen, wo genau Sie sich aufgehalten haben. Diese Frage müssen Sie wahrheitsgemäß beantworten, denn der Arbeitgeber kann Kollegen, Patienten usw. nur dann schützen, wenn er das Risiko kennt. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie sich weder in einem vom Robert-Koch-Institut klassifizierten Risikogebiet noch an einem Ort aufgehalten haben, für den das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat.
Reisen Sie in kein Land, für das eine Reisewarnung vorliegt oder dessen Besuch Sie nach Ihrer Rückkehr zur Quarantäne verpflichtet, wie es im Augenblick noch nach einer Reise z.B. in die Türkei gilt. Für die Zeit der Quarantäne können Sie Ihren Verdienstanspruch verlieren.
Bedenken Sie auch, dass aufgrund der Pandemie Flüge kurzfristig annuliert werden und Sie deshalb verspätet an Ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Das Risiko für einen damit verbundenen Verdienstausfall tragen Sie persönlich in diesem Fall.
Die Bundeszahnärztekammer hat ein Informationsblatt erstellt, das diese und andere arbeitsrechtliche Fragen zum Thema beantwortet.
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