Notdienst: Mit Notfallraster schnell und effektiv handeln
In Zahnarztpraxen geht es kaum um Leben oder Tod, sondern vielmehr um oftmals schlimme Schmerzen, die Sie ernst nehmen und professionell einschätzen müssen. Dafür ist die Behandlerin bzw. der Behandler zuständig.
Entwickeln Sie ein Notfallraster
Erarbeiten Sie in einer Teamsitzung gemeinsam mit der Praxisleitung ein Raster für das Vorgehen bei Notfällen. Es kann beispielsweise so aussehen:
Angaben der Patientin/des Patienten | Beschwerden seit | Einstufung (I–VIII)* |
Akut, z.B. Schwellung |
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Schwere Schmerzen (Skala 1–5): |
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Schmerzen (mit Medikamenten ertragbar) |
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Probleme, z.B. nach Behandlung, Notdienst (fremd) o.Ä. |
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Reparaturen/ZE |
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Behinderungen im Alltag (z.B. kann nicht essen):
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Leichte Beschwerden |
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Unsicher |
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* I = Akutbehandlung II = Termin zeitnah III = Termin so bald möglich IV = Termin mit ZT V = Rücksprache ZA VI = Rückruf Patient/in VII = externer Notdienst VIII = Angaben unglaubwürdig
Zeigen Sie Mitgefühl und beruhigen Sie die Lage
Schmerzpatienten, die in den Notdienst kommen, brauchen Hilfe und Verständnis. Bleiben Sie auch im größten Stress zugewandt und freundlich. Barsche Hinweise, die Patientin solle sich mit Tabletten helfen oder bis morgen aushalten, helfen niemandem. Bemühen Sie sich um gangbare Lösungen und Kompromisse.
Patientinnen und Patienten unter Schmerzen erkennen Kompromisse oft nicht als Lösung und Hilfe, sondern sehen darin eine Ablehnung. Hier sind Fingerspitzengefühl und professionelle Distanz gefragt.
Gesetzlich Versicherte – Notfall abrechnen
Ausschlaggebend für die Berechnung ist der Zeitpunkt. Für die BEMA 03 muss eine Therapie außerhalb der Sprechstunde, bei Nacht (20 Uhr bis 8 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen stattfinden. An Samstagen muss ein echter Notfall vorliegen, um die BEMA 03 abrechnen zu können. Es darf sich nicht um eine übliche Sprechstunde handeln und der Patient muss ohne Termin als Notfallpatient in der Praxis erscheinen. Für Terminpatienten am Samstag ohne Notdienst kann die BEMA 03 nicht berechnet werden. Dokumentieren Sie die Zeiten sowie Anlass und Auslöser der Behandlung genau.
Privat Versicherte – Notfall abrechnen
Die Zuschläge A–D für Behandlungen außerhalb der Sprechzeit finden Sie in der GOÄ. Sie können nur im Zusammenhang mit der entsprechenden GOÄ-Position berechnet werden:
Ä1, Ä3–6 mit
- A (außerhalb der Sprechstunde),
- B (zwischen 20–22 Uhr oder 6–8 Uhr),
- C (zwischen 22–6 Uhr),
- D (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen).
Bei Ä5 und Ä6 kann der Zuschlag K1 (Kinder bis 4 Jahre) ergänzt werden.
Benachrichtigen Sie die Hauszahnarztpraxis
Wendet sich ein fremder Notfallpatient an Sie, können Sie die Hauszahnarztpraxis bzw. die nachfolgend behandelnde Praxis mit einem Arztbrief informieren.
Tipp: Für einen kleinen Arztbrief dürfen Sie bei gesetzlich und bei privat Versicherten die GOÄ Ä 70 berechnen.
Wichtig: Absprachen mit anderen Ärztinnen und Ärzten sind nur mit einer Schweigepflichtentbindung möglich. Lassen Sie sich diese zum Behandlungstermin unterschreiben.
1. Schweigepflichtsentbindung
Hiermit entbinde ich die Zahnärztin/den Zahnarzt Frau/Herrn: __________________________
von der ärztlichen Schweigepflicht, soweit dies im Zusammenhang mit der aktuellen zahnärztlichen Behandlung steht.
Ich bin damit einverstanden, dass getätigte Röntgenbilder an meine Hauszahnarztpraxis übermittelt werden und Befunde besprochen werden.
__________________________ ________________________________
Ort, Datum Unterschrift Patient/in
2. Arztbrief
Folgende Leistungen wurden im Notdienst vorgenommen:
Zahn | Anzahl | Pos. | Leistung | Hinweis |
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Röntgenbilder von … können eingefordert werden:
- per E-Mail: ...@...
- über die Praxis (s.u.)
Der o.g. Patient/Die o.g. Patientin
- soll sich bei Ihnen vorstellen.
- bedarf keiner weiteren Behandlung.
Ich erbitte folgende Weiterbehandlung:
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__________________________ ________________________________
Ort, Datum Unterschrift Zahnärztin/Zahnarzt
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