| Magazin

Neue PAR-Pläne abrechnen – Antworten auf die 15 wichtigsten Fragen

Viele PAR-Pläne wurden bereits beantragt, genehmigt und begonnen. Die Softwareanbieter haben nachgezogen und der ersten Abrechnung gemäß der neuen PAR-Richtlinie steht nichts mehr im Weg. Wir beantworten die drängendsten Fragen dazu.

1. Wann erfolgt die ATG und wann wird sie abgerechnet?

Die ATG wird erst nach Befunderhebung und PAR-Plan-Genehmigung erbracht und abgerechnet (auch wenn aus therapeutischer Sicht nicht sinnvoll erscheint). Entscheidet sich der Patient nach Aufklärung gegen die PAR-Therapie, kann die ATG zusammen mit der BEMA 4 abgerechnet werden. Weitere Leistungen erfolgen dann nicht mehr. Setzen Sie die GKV über diesen unplanmäßigen Verlauf in Kenntnis, auch wenn Sie nach derzeitigem Stand dazu nicht verpflichtet sind. Gemäß BMV-Z können Sie bei Abbruch der Behandlung alle bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen.

2. Können ATG und MHU in einer Sitzung erbracht werden?

Sofern dies aus zahnmedizinischer Sicht sinnvoll ist, spricht nichts dagegen. ATG und MHU können in einer Sitzung kombiniert werden.

3. Wo sollen wir BEMA 111 und 108 beantragen?

Beide Positionen werden nicht beantragt, sondern je nach Notwendigkeit berechnet. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot. Die 111 ist nach zahnmedizinischer Einschätzung zu erbringen und ist vom Behandlungsbedarf des jeweiligen Patienten abhängig.

4. Wann dürfen wir die erste Strecke abrechnen?

Die erste Strecke kann mit der AIT a/b abgerechnet werden, oder auch nach der letzten 111. Der Behandler entscheidet, wann er diese Strecke abschließt. In der ersten Strecke können

  • BEMA 4,
  • ATG,
  • MHU,
  • AITa/b mit 111, 108 berechnet werden.
     

Weitere Leistungen werden dann monatlich berechnet. Wenn also erneut eine 111 im Folgemonat nötig wird, kann diese abgerechnet werden. Später (nach BEVa, UPT) erfolgt die Abrechnung ebenfalls monatlich.

5. Muss der HbA1c Wert angegeben werden?

Der Wert muss bei Diabetikern angegeben werden. In der Regel kennen die Patienten den aktuellen Wert oder er kann beim Hausarzt erfragt werden. Wichtig: Sie dürfen nur nach Einwilligung des Patienten direkt beim Hausarzt anfragen. Willigt der Patient nicht ein, kann der Wert nicht in die Ermittlung des Grades einfließen.

6. Ist ein Implantat als „fehlend“ zu kennzeichnen?

Ja, es gibt für Implantate im PAR-Antrag kein passendes Symbol. Die entsprechende Region wird mit einem fehlenden Zahn angegeben.

7. Ab wann darf die BEVa erbracht werden?

Die BEVa erfolgt 3–6 Monate nach Abschluss der geschlossenen Therapie. In der Regel kann man die AIT a/b bzw. die 111 als Richtwert nutzen. Der Patient muss nach Abschluss der AIT a/b unbedingt auf den Folgetermin in 3–6 Monaten hingewiesen werden.

8. Dürfen wir mit der PAR-Therapie Zahnersatz beantragen?

Zahnersatz beantragen Sie gemäß Richtlinie als letzten Therapieschritt als Gesamtplanung nach einer abgeschlossenen AIT a/b und Befundevaluation. Somit ist vor Beginn der AIT eine Gesamtplanung mit Zahnersatz nicht möglich. Ist für die Zeit der PAR-Therapie Zahnersatz nötig, kann eine Interimsversorgung beantragt werden. Nach Abschluss der AIT und der BEVa kann die Gesamtplanung für Zahnersatz erfolgen.

9. Wann dürfen wir die BEMA 04 berechnen?

Die BEMA 04 kann zu Beginn der PAR-Therapie als Grundlage genutzt werden. Ist dies aufgrund der BEMA-Bestimmung nicht möglich, kann die GOZ 4005 privat vereinbart werden. Ist die BEMA 04 während einer begonnenen PAR-Therapie möglich, kann sie erst nach Abschluss der UPT erneut erbracht werden. Die Vereinbarung der GOZ 4005 ist jedoch weiterhin möglich.

10. Darf die MHU nach der AIT a/b erbracht werden?

Die MHU kann vor, während und auch nach der AIT a/b berechnet werden. Der Behandler entscheidet über den Zeitpunkt. Die MHU soll in einem „zeitlichen Zusammenhang“ nach AIT a/b erfolgen.

11. Patient lehnt die PAR ab – was nun?

Gemäß BMV-Z dürfen bei Abbruch einer Behandlung nur die Leistungen berechnet werden, die bis zu diesem Zeitpunkt erbracht wurden. Informieren Sie die GKV über den Abbruch.

12. Können wir eine kleine PAR-Therapie mittels Exz für drei Zähne berechnen?

Nein, das ist mit der neuen PAR-Richtlinie nicht mehr möglich. Allerdings sind die Auffassungen hier von Region zu Region unterschiedlich. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer KZV. Wichtig ist die Wirtschaftlichkeit der Leistung, denn diese war auch vor der neuen PAR-Richtlinie schon die Grundlage für die „kleine PAR-Therapie“.

13. Ist der Patient für die PAR-Therapie an eine Zahnarztpraxis gebunden?

Laut BMV-Z sind die Versicherten für ein Quartal an die Praxis gebunden, bei genehmigten Leistungen sogar bis zum Abschluss der Therapie. Der Versicherte kann den Behandler nur aus triftigem Grund wechseln. Dies gilt auch bei einer PAR-Therapie.

14. Patient hat eine UPT nicht wahrgenommen. Hat er ein Anrecht auf die restlichen UPT?

Ja, die UTP stehen dem Patienten zu. Mit der versäumten UPT hat Ihr Patient eine wichtige, hochwertige Leistung verloren. Es ist Ihre Aufgabe, den Patienten zum Durchhalten zu motivieren.

15. Wir schließen unsere Praxis und können PAR-Patienten nicht bis zum Ende der UPT betreuen. Was sollen wir tun?

Eine Möglichkeit wäre die Überweisung an einen Fachkollegen, bei dem der Patient für die Zeit nach Ihrer Praxisschließung gut aufgehoben ist. Wenn Sie einen Nachfolger haben, kann die Patientenübergabe auch mit der Praxisübergabe erfolgen. Erkundigen Sie sich am besten bei Ihrer KZV, was der beste Weg für Sie und Ihre Patienten sein kann.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!

Werden Sie zur Datenschutz­beauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!