Nebenwirkungen der Pandemie: Weniger Chronikerpauschalen, mehr Medipläne
Kennen Sie noch die Abrechnungsregel für die Chronikerpauschalen?
Eine kontinuierliche ärztliche Behandlung liegt vor, wenn im Zeitraum der letzten vier Quartale unter Einschluss des aktuellen Quartals wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung(en) jeweils mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt gemäß 4.3.1 der Allgemeinen Bestimmungen pro Quartal in mindestens drei Quartalen in derselben Praxis stattgefunden hat. Hierbei müssen in mindestens zwei Quartalen persönliche Arzt-Patienten-Kontakte stattgefunden haben, wobei davon ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt auch als Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde gemäß Anlage 31b zum BMV-Ä erfolgen kann.
Das ist die berühmte 4-3-1-2-Regel:
- 4 Quartale,
- davon in mindestens 3 Quartalen
- 1 Kontakt,
- davon wiederum 2 als persönlicher APK (und von denen höchstens 1 Videokontakt).
Doch wie ist das aktuell mit unseren „Chronikern“? Waren alle in zwei der letzten 4 Quartale persönlich da – oder gab es nur telefonische Kontakte?
Das kann für die Praxis ganz schön teuer werden. Denn wenn die 4-3-1-2-Regel nicht erfüllt ist, darf zum einen die GOP 03220 nicht angesetzt werden, zum anderen entfällt auch die GOP 03221 beim 2. persönlichen APK im Quartal.
Wenn die Chronikerpauschale entfällt, entfällt damit auch der Zuschlag für den Mediplan (GOP 03222), der sonst automatisch von der KV hinzugesetzt wird. Das macht zwar nur 1,11 Euro pro Quartal aus, aber es summiert sich, wenn mehrere Patienten betroffen sind.
Andererseits ist die Hausarztpraxis berechtigt, die GOP 01630 abzurechnen, wenn die GOP 03222 nicht angesetzt wird. Normalerweise kommt das in der Hausarztpraxis nur selten vor, weil für die chronisch kranken Patienten ja die Pauschalen angesetzt werden. Daher sollten Sie bei den Patienten, die die Voraussetzungen für die Chronikerpauschalen pandemiebedingt nicht (mehr) erfüllen, wenigstens den Mediplan extra ansetzen.
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