Müssen wir mit der PAR-Abrechnung bis Oktober warten?
Stückweise kommen jetzt die Formulare für den PAR-Antrag in die Praxen. Leider funktioniert die Software noch nicht. Aus diesem Grund versuchen einige KZV-Bereiche, das PAR-Antragsformular als ausfüllbare PDF-Version zu erstellen. Das sorgt für etwas Erleichterung.
Rechnen Sie mit dem Update spätestens bis Oktober
Angesichts des langen PAR-Behandlungsweges werden PAR-Behandlungen schon immer mit großem zeitlichen Abstand abgerechnet. Dass es aufgrund fehlender Software-Updates bis Oktober dauern wird, bis Sie abrechnen können, wird so angekündigt. Die Softwarehersteller spüren den Druck und das Update wird hoffentlich nicht mehr allzu lange auf sich warten lassen. Doch die Zeit bis Oktober ist gar nicht so lang, wie es scheint. Bedenken Sie die notwendigen Schritte bis zur ersten Abrechnung.
8 Schritte zur Abrechnung: Der PAR-Behandlungsweg ist lang
Der zeitliche Ablauf ist bei der PAR bei Weitem nicht so eng wie mancher denkt. Die erste Abrechnung Ihrer PAR-Leistungen, wie
- BEMA 4,
- ATG,
- MHU,
- AIT a/b,
- 108,
- 111
erfolgt erst mit Abschluss der AIT a/b mittels BEMA 111. Dem geht ein relativ langer Behandlungsweg voraus:
Schritt 1: Erhebung Befund, ggf. Abfrage des HbA1c Wertes vom Hausarzt (Langzeitzuckerwert)
Schritt 2: Befund vom Hausarzt liegt vor.
Schritt 3: PAR-Antrag an die GKV senden.
Schritt 4: Bearbeitungszeit der GKV (3 Wochen), ggf. wird ein Gutachten einberufen (zusätzlich 4 Wochen).
Schritt 5: Nach Genehmigung Termine für ATG und MHU planen (Urlaubszeit bedenken!)
Schritt 6: Konservierende und chirurgische Vorbehandlung abschließen.
Schritt 7: Beginn AIT a/b, 108 und nachfolgend 111 – Abschluss 4 Wochen nach AIT a/b
Schritt 8: Nach Erbringen der 111, können Sie abrechnen. Sie warten ein wenig die Reaktion des Gewebes ab und versorgen das gereizte Gewebe nach AIT a/b.
© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!
Werden Sie zur Datenschutzbeauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!