| Magazin

Maskenpflicht: In Arztpraxen jetzt Sache der Arbeitgeber

Seit dem 1. März 2023 ist die Maskenpflicht in Gesundheitseinrichtungen für Beschäftigte weggefallen. Patienten in Arztpraxen und Besucherinnen in Pflegeheimen und Krankenhäusern müssen allerdings noch bis zum 7. April 2023 eine Maske tragen. Welche Regelung ist für Praxen bis zum vollständigen Wegfall der Maskenpflicht sinnvoll? Und wie soll es nach dem 7. April mit dem Masketragen in Gesundheitseinrichtungen weitergehen?

Praxeninhaber können sich auf ihr Hausrecht berufen

Die gesetzliche Pflicht, eine Maske zu tragen, ist für Beschäftigte im Gesundheitswesen zum 1. März 2023 aufgehoben worden. Seit diesem Tag müssen MFAs und ZFAs nicht mehr automatisch einen Mund-Nasen-Schutz tragen, wenn sie sich in der Praxis aufhalten. Allerdings gibt es dafür eine wichtige Ausnahme: Beruft sich die Praxisinhaberin auf ihr Hausrecht, kann sie von ihren Mitarbietenden verlangen, Schutzausrüstung zu tragen.

Das bezieht sich nicht nur auf medizinische Masken, sondern auch auf andere Schutzkleidung. Das heißt, Beschäftigte in Praxen sind laut Arbeitsrecht verpflichtet, mitzuwirken, sollte der Arbeitgeber die Gefährdungslage so einschätzen, dass er den Schutz vor Infektionen für nötig hält. In diesem Fall muss er die Ausrüstung auch zur Verfügung stellen.

Das stellte das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium nach einer Presseanfrage klar. Demnach seien die Arbeitgeber dazu verpflichtet, Gefährdungen der Mitarbeiterinnen zu beurteilen und gegebenenfalls darauf zu reagieren. Das betreffe auch die Gefährdung durch Viren.

Hausrecht gilt auch für Patienten

Noch bis zum 7. April 2023 müssen Patientinnen in den Praxisräumen eine Maske tragen. Bis dahin kann es vorkommen, dass sie auf ZFAs und MFAs ohne Mund-Nasen-Schutz treffen. Das kann dazu führen, dass sie die Notwendigkeit, sich selbst zu schützen, in Frage stellen. In Praxen, in denen es diese Unterschiede beim Masketragen gibt, könnte es deshalb wieder zu mehr Diskussionen über den Sinn der Maske kommen. Das ist ein weiterer Grund für Praxisteams, noch nicht auf die Maske zu verzichten.

Bei Konflikten können sich Praxisbesitzer auch gegenüber den Patienten auf ihr Hausrecht berufen. Das gilt auch für die Zeit nach dem 7. April, wenn alle Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben werden sollen. Im Notfall müssten aber Patienten auch dann behandelt werden, wenn sie keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, teilte das Gesundheitsministerium in Nordrhein-Westfalen mit.

Mehr Kranke nach Ende der Maskenpflicht?

Der Hausärzteverband Nordrhein befürchtet nach dem Wegfall der Maskenpflicht einen höheren Krankenstand in den Praxen. Es sei nicht auszuschließen, dass es wieder zu mehr Infektionen in der Bevölkerung kommt und damit auch zu mehr Ansteckungen von Praxispersonal. Der Verband empfiehlt deshalb vor allem im Umgang mit schwer kranken und infektiösen Patienten, weiterhin eine Maske zu tragen. Das sei unabhängig von der politischen Entscheidung sinnvoll. Gleichzeitig stellt der Verband den Wegfall der gesetzlichen Maskenpflicht nicht in Frage, da die Immunkompetenz in der Bevölkerung durch Impfungen und Infektionen auf einem ausreichend hohen Niveau sei.

Masken in Zahnarztpraxen auch ohne Corona wichtig

Eine Sprecherin der Zahnärztekammer Westfalen Lippe betonte, dass Hygiene in Zahnarztpraxen einen besonders hohen Stellenwert hat. Von Gefährdungen müsse immer ausgegangen werden, besonders bei zahnärztlichen Behandlungen. Deshalb sei nach der Aufhebung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wieder der Arbeitgeber in der Pflicht, zu entscheiden, ob und wie sich die Mitarbeiterinnen vor Ansteckungen schützen sollten. Die Kammer geht davon aus, dass die individuelle Gefährdungsbeurteilung in den Zahnarztpraxen dazu führt, dass dort weiterhin Schutzausrüstung getragen wird.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Qualitätsmanagement

Werden Sie zur Qualitäts­management­beauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!