Masern und COVID 19: Aktuelle Regelungen zum Impfstatus
Zweimal wurde die Nachweispflicht der Masernimpfung aufgrund der Pandemie verschoben. Doch nun ist die Frist endgültig abgelaufen. Praxisinhaber und Einrichtungsleiter sind gesetzlich verpflichtet, neben ihrem eigenen Impfstatus auch den Masern-Impfschutz ihrer Angestellten nachzuweisen. Dazu gehören übrigens nicht nur Personen, die direkt mit Patienten arbeiten. Auch Verwaltungskräfte oder das Reinigungspersonal werden dazugezählt. Ein kompletter Masernschutz umfasst zwei Impfungen im Abstand von mindestens vier Wochen. Alternativ können Beschäftigte ein ärztliches Attest über eine überstandene Maserninfektion vorlegen. Wer einmal Masern hatte, ist nämlich ebenfalls immun. Kann ein Mitarbeiter weder einen vollständigen Impfschutz noch eine vergangene Infektion nachweisen, muss der Vorgesetzte dies an das zuständige Gesundheitsamt melden. Dort wird gegebenenfalls über ein Tätigkeitsverbot entschieden.
Übrigens: Wer nach dem 1. März 2020 eingestellt wurde, musste schon vor seinem ersten Arbeitstag den Nachweis erbringen.
Hintergrund zur Masernimpfpflicht
Der Bundestag hatte die Masernimpfpflicht für bestimmte Personenkreise 2019 beschlossen. Masern gehören zu den Infektionskrankheiten und sind äußerst ansteckend. Der Krankheitsverlauf kann unangenehm und langwierig sein und neben hohem Fieber auch zu Lungenentzündungen, heftigen Ohrenentzündungen und Magen-Darm-Beschwerden führen. In schweren Fällen kann sich auch eine Gehirnentzündung entwickeln. Besonders schlimm ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE) als Spätfolge einer Masernerkrankung. Sie tritt meist erst Jahre nach der eigentlichen Infektion auf. Dabei kommt es zu einer massiven Schädigung des Gehirns, die bis zum Tod führen kann. Laut dem Bundesgesundheitsministerium sterben in Industrieländern ein bis drei von 1.000 an Masern erkrankten Menschen. Für eine erfolgreiche Eliminierung der Masern ist eine Impfquote von mindestens 95 Prozent nötig.
Corona-Impfung – Änderungen ab dem 1. Oktober
Auch die umstrittene Nachweispflicht der Coronaimpfung gilt weiterhin für Berufstätige im Gesundheitswesen. Sie müssen mindestens zwei Impfungen gegen COVID 19 erhalten haben. Das ändert sich ab dem 1. Oktober. Dann muss der Nachweis über drei Impfungen erbracht werden. Wer keine dritte Impfung vorweisen kann, gilt nach diesem Zeitpunkt als ungeimpft. Die dritte Impfung darf frühestens drei Monate nach der zweiten erfolgt sein.
Doch es gelten einige Ausnahmen. Beispielsweise für Personen, die nach dem Erhalt der zweiten Einzelimpfung mit COVID 19 infiziert waren und bei denen seit dem Tag der Testung 28 Tage vergangen sind.
Weitere Informationen zu den Regelungen ab dem 1. Oktober finden Sie unter anderem hier:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/faq-covid-19-impfung.html#c23762
Den Nachweis über die vollständige Impfung oder Genesung können Beschäftigte durch Vorlage des Impfpasses in digitaler oder papierener Form oder durch einen Genesenen-Nachweis erbringen. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, diesen einzufordern, zu prüfen und zu dokumentieren. Kann ein Mitarbeiter die erforderlichen Unterlagen nicht vorzeigen, muss der Arbeitgeber dies an das zuständige Gesundheitsamt melden. Das kann gegen den Arbeitnehmer ein Betretungs- oder Arbeitsverbot aussprechen.
Die Corona-Impfpflicht für Beschäftigte im Gesundheitswesen gilt aktuell noch bis zum 31.12.2022. Über eine Verlängerung oder Anpassung hat der Gesetzgeber noch nicht entschieden.
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