| Magazin

Leserfrage: IP 5 Versiegelung: Müssen die Eltern einwilligen?

Teenager kommen zur Versiegelung oft alleine in unsere Praxis. Wir haben in solchen Fällen keine schriftliche Einwilligung der Eltern vorliegen. Ist das problematisch?

Antwort unserer Expertin:

Das sollten Sie ändern. Die Erziehungsberechtigten müssen in eine IP5 einwilligen. Liegt kein Einverständnis für die Versiegelung vor und entwickelt die Fissur unter der Versiegelung eine Karies, können die Erziehungsberechtigten Ihre Praxis auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.

Die Rechtsgrundlage dafür finden Sie in § 630d BGB (Patientenrechtegesetz).

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden. 

Jetzt Datenschutzbeauftragte werden!

Werden Sie zur Datenschutz­beauftragten und gewinnen Sie an Sicherheit – flexibel neben dem Beruf!