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| Magazin
Leserfrage: Interimsersatz: Zahlt die GKV das?
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Antwort unserer Expertin:
In bestimmten Fällen dürfen Sie einen Interimszahnersatz über die GKV abrechnen. Das ist immer dann möglich, wenn:
- eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich oder planbar ist,
- vorhandener ZE keine Beurteilung zulässt (z. B. bei fraglicher Erhaltungsfähigkeit von vorhandenen Zähnen),
- Vorbehandlungsmaßnahmen eine Ausheil- und Reaktionszeit erfordern und der endgültige ZE noch nicht feststeht,
- bei fehlenden Frontzähnen oder zur Sicherung der Bisslage.
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