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Leserfrage: Interimsersatz: Zahlt die GKV das?

Dürfen wir bei einer gesetzlich Versicherten einen Interimszahnersatz abrechnen? Wenn ja, in welchen Fällen dürfen wir das grundsätzlich immer tun?

Antwort unserer Expertin:

In bestimmten Fällen dürfen Sie einen Interimszahnersatz über die GKV abrechnen. Das ist immer dann möglich, wenn:
 

  • eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich oder planbar ist,
  • vorhandener ZE keine Beurteilung zulässt (z. B. bei fraglicher Erhaltungsfähigkeit von vorhandenen Zähnen),
  • Vorbehandlungsmaßnahmen eine Ausheil- und Reaktionszeit erfordern und der endgültige ZE noch nicht feststeht,
  • bei fehlenden Frontzähnen oder zur Sicherung der Bisslage.

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