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Krone Sofortversorgung – schon beim eHKP beachten!

Dank moderner Frästechnik können Sie sofort nach der Präparation mit einer Krone oder einem Inlay versorgen. Die provisorische Übergangszeit entfällt, weitere Termine sind nicht nötig. Diese Versorgung muss bei Kronen oder Teilkronen mit gesetzlich Versicherten jedoch gut geplant werden.

Klären Sie bereits bei der Beantragung, ob eine Sofortversorgung gewünscht wird. Ist der eHKP erst einmal genehmigt, sind Änderungen nur mehr in Absprache mit der GKV möglich. Das bedeutet: Die GKV entzieht die Genehmigung und genehmigt den eHKP neu. Sparen Sie sich den Aufwand und machen Sie sich die Möglichkeiten des BEMA gleich zunutze.
 

Sofortversorgung im BEMA

Für eine Krone oder Teilkrone benötigen Sie folgende Angaben:

Regelversorgung:                           19*, 20a, 20b, 20c + Zahntechnikkosten nach BEL II + Materialkosten

Gleichartige Versorgung:              19*, 2200, 2210, 2220, ggf. 0065 + Zahntechnik BEL II und § 9 GOZ + Materialkosten

*Für die sofortige Versorgungsform benötigen Sie keine provisorische Krone nach BEMA 19.
 

Sofort fräsen oder Fremdlabor?

Eigenlabor oder fräsen nach digitaler Abformung? Provisorium ja/nein? Diese Fragen sollten bei Erstellung des eHKP geklärt sein, wenn Sie die Daten an ein Fremdlabor ohne digitale Abformung übertragen. Die GOZ 0065 wird auf dem eHKP in der Spalte GOZ aufgeführt und muss deshalb bei Antragstellung geklärt sein.

Die GOZ 0065 ist immer dann Teil Ihrer Planung, wenn bei Ihnen prinzipiell digital abgeformt wird, und die Daten genutzt werden für ...

  • das Fräsen im Eigenlabor oder
  • für die Sofortversorgung nach dem Fräsen im Eigenlabor oder
  • für die Weitergabe an das Fremdlabor.

 

Chairside gefräst – Vorsicht mit BEMA 19

Chairside gefräste Versorgungen sind grundsätzlich gleichartige Versorgungen. Nach einer digitalen Abformung nach GOZ 0065 wird die Krone/Teilkrone sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt gefräst. Für diese sofortige Versorgungsform benötigen Sie keine provisorische Krone nach BEMA 19.

Haben Sie die BEMA 19 beantragt und Ihre Patientin entscheidet sich nach Genehmigung für eine gefräste Sofortversorgung, ist die BEMA 19 problematisch. Sie können die Position nicht einfach streichen, denn nach Genehmigung ist der eHKP gesperrt. Eine Entfernung der BEMA 19 löst eine Korrektur über die GKV aus, die Genehmigung wird entzogen und neu erteilt. Das kann dauern und sorgt für Verwaltungsaufwand.
 

BEMA 19 nachträglich abrechnen

Der BEMA ermöglicht Ihnen aber, die BEMA 19 nachträglich abzurechnen. Steht bei Ihrer Patientin eine Sofortversorgung im Raum, eine definitive Entscheidung ist aber noch nicht gefallen, dann verzichten Sie im Antrag auf die BEMA 19. Die GKV wird den eHKP genehmigen und Sie können bei Terminabsprache flexibel entscheiden. Möchte die Patientin lieber die Versorgung mit einer provisorischen Krone oder ist es aus praxisinternen Gründen nicht möglich, sofort zu fräsen, dürfen Sie die BEMA 19 nachträglich und ohne weitere Genehmigung berechnen.

Achtung: Entscheidet sich die Patientin spontan um und wechselt von der Regelversorgung zur Sofortversorgung, muss neu genehmigt werden. Die geplante Regelversorgung wird nicht eingesetzt und muss mit der neuen „gleichartigen Versorgung“ + GOZ-Anteile neu beantragt werden.

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