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Inanspruchnahme an den Feiertagen: Wann Sie welche Zuschläge für Privatpatienten ansetzen dürfen

Arbeiten Sie auch in einer der Praxen, die „zwischen den Jahren“ geöffnet haben oder Notdienstsprechstunden abhalten? Wird Ihre Praxisleitung auch an Feiertagen von Patienten um Rat und Hilfe gefragt? Dann können Sie sich wenigstens bei den Privatpatienten damit trösten, dass es dafür schöne Zuschläge zum Honorar gibt. Dazu haben wir hier für Sie einen Abrechnungsleitfaden erstellt:

Übersicht: Die Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen in der GOÄ

Zuschlag

Leistung

Wert 1,0-fach

A

Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (nicht neben B, C, D)

4,08 €

B

Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen

10,49 €

C

Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (nicht neben B)

18,65 €

D

Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen; Wird die Leistung an diesen Tagen innerhalb einer Sprechstunde erbracht, kann er nur zur Hälfte (½ D) berechnet werden.

12,82 €

Dazu einige Fallbeispiele:

Fall

Abrechnung

Bemerkung

Beratung am Heiligabend (Donnerstag) um 07:45 Uhr. Beginn der Sprechstunde ist um 07:30 Uhr.

1 – A245

Kein Zuschlag möglich, da reguläre Sprechzeit

Telefonische Beratung am Heiligabend (Donnerstag) um 13:30 Uhr, nach Ende der Sprechstunde

1 – A – A245

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Telefonische Beratung am 1. Weihnachtsfeiertag um 23:30 Uhr

1 – C – D – A245

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Beratung und Untersuchung (HNO-Organe) am 1. Weihnachtsfeiertag während des Notdienstes in der Praxis

1 – 6 – D – A245

Eine „Notdienstsprechstunde“ oder ein „Notdienst“ ist keine reguläre Sprechstunde, auch wenn der Dienst in der Praxis gehalten wird.

Beratung und Untersuchung (HNO-Organe) einer Patientin am Samstag (26.12.) innerhalb der regulären Samstagssprechstunde

1 – 6 – ½ D – A245

Siehe Allgemeine Bestimmungen B II.

Beratung und Untersuchung (Ganzkörperstatus) einer Patientin am Samstag um 22:30 Uhr

1 – 8 – C – D – A245

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