Inanspruchnahme an den Feiertagen: Wann Sie welche Zuschläge für Privatpatienten ansetzen dürfen
Übersicht: Die Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen in der GOÄ
Zuschlag | Leistung | Wert 1,0-fach |
A | Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (nicht neben B, C, D) | 4,08 € |
B | Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen | 10,49 € |
C | Zuschlag für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen (nicht neben B) | 18,65 € |
D | Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen; Wird die Leistung an diesen Tagen innerhalb einer Sprechstunde erbracht, kann er nur zur Hälfte (½ D) berechnet werden. | 12,82 € |
Dazu einige Fallbeispiele:
Fall | Abrechnung | Bemerkung |
Beratung am Heiligabend (Donnerstag) um 07:45 Uhr. Beginn der Sprechstunde ist um 07:30 Uhr. | 1 – A245 | Kein Zuschlag möglich, da reguläre Sprechzeit |
Telefonische Beratung am Heiligabend (Donnerstag) um 13:30 Uhr, nach Ende der Sprechstunde | 1 – A – A245 | --- |
Telefonische Beratung am 1. Weihnachtsfeiertag um 23:30 Uhr | 1 – C – D – A245 | --- |
Beratung und Untersuchung (HNO-Organe) am 1. Weihnachtsfeiertag während des Notdienstes in der Praxis | 1 – 6 – D – A245 | Eine „Notdienstsprechstunde“ oder ein „Notdienst“ ist keine reguläre Sprechstunde, auch wenn der Dienst in der Praxis gehalten wird. |
Beratung und Untersuchung (HNO-Organe) einer Patientin am Samstag (26.12.) innerhalb der regulären Samstagssprechstunde | 1 – 6 – ½ D – A245 | Siehe Allgemeine Bestimmungen B II. |
Beratung und Untersuchung (Ganzkörperstatus) einer Patientin am Samstag um 22:30 Uhr | 1 – 8 – C – D – A245 | --- |
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