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Hygienepauschale endgültig vom Tisch – was nun?

Der Verband der Privaten Krankenversicherungen sowie die Beihilfe haben die Verlängerung der Hygienepauschale abgelehnt. Die Hygienepauschale ist damit endgültig vom Tisch. Seit dem 01.04.2022 dürfen Sie die Ä 383 nicht mehr berechnen. Die BZÄK rät, die Möglichkeiten der GOZ jetzt stärker auszuschöpfen.

Die Grundlage für die Weigerung, die Pauschale nochmals zu verlängern, findet man in der GOZ selbst. Sie schließt eine gesonderte Vergütung für Hygieneaufwand aus:

§ 4 (3) GOZ: Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.

GOZ arbeitet mit Punktwert aus dem Jahr 1988

Die GOZ wurde zuletzt 2012 angepasst. Damals wurde allerdings der Punktwert von 1988 beibehalten. Die GOZ vergütet deshalb mittlerweile schlechter als der BEMA. 

Steigende Kosten in Zahnarztpraxen

Die Maßnahmen zum Infektionsschutz in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens haben die Preise für die entsprechenden Artikel enorm steigen lassen. Früher trug kaum jemand Mundschutz, Desinfektionsmittel waren auf wenige Bereiche begrenzt, Handschuhe ebenso. Die in Zahnarztpraxen seit Langem genutzten Hygieneartikel waren plötzlich hochbegehrt und wurden dementsprechend teurer. Dazu kommt: Mit steigender Inflation werden früher oder später auch die Gehälter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Zahnarztpraxen erhöht werden müssen.

Mit dem Punktwert von 1988 und einem Faktor von 2,3 wird sich die wirtschaftliche Lage der Praxen weiter verschlechtern.

BZÄK rät: Faktorausgleich und § 2 Abs. 1 + 2 GOZ

Die BZÄK rät Zahnarztpraxen, die Möglichkeiten der GOZ zu nutzen und die gestiegenen Kosten über den Faktor auszugleichen:

  • Faktorausgleich mit Begründung zwischen 2,3+ und 3,5 (ohne Vertrag):
    Passen Sie den Faktor individuell an, nicht mit einer Standardbegründung. Prüfen Sie die Vorgabe des § 5 (2) GOZ und begründen Sie zusätzlich anhand der Umstände (mögliche Ausscheider von Coronavieren), anhand des gestiegenen Zeitbedarfs (Mehraufwand für Hygiene – Einwirkzeiten, Vor-/Nachbereitung, Lüften etc.) oder bezogen auf den Patienten (z. B. Post-/Long-Covid-Patienten, die weniger belastbar sind und mehr Zeit benötigen).
  • Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 + 2 GOZ ab Faktor 3,5 (ohne Begründung):
    Die Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 + 2 verlangt eine klare Form und folgende Inhalte: Nummer und Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag. Sie müssen außerdem ergänzen, dass eine Erstattung der Vergütung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Sie müssen also keine Begründung angeben, auch nicht auf der Rechnung. Bei einer Faktorsteigerung über Faktor 3,5 können Sie eine Begründung nach Rechnungslegung nachreichen, sofern dadurch eine höhere Erstattung gesichert wird.


Nutzen Sie auch die Materialberechnung, um steigende Kosten auszugleichen: Steigende Materialkosten ausbremsen.

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