Hygienepauschale bis 30. Juni 2021 verlängert
Die GOZ 3010a darf weiterhin als Zuschlag zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. berechnet werden. Ihnen stehen weiterhin zwei Wege zur Verfügung:
- Nutzung der Hygienepauschale nach GOZ 3010a mit Faktor 1,0 und 6,19 € Vergütung,
- Erhöhung des Faktors mit der Begründung „erhöhter Aufwand aufgrund der COVID-19 – Pandemie“.
Vorsicht: Die beiden Abrechnungswege dürfen nicht in einer Sitzung kombiniert werden.
Eine Pauschale je Sitzung
Sie dürfen die Hygienepauschale 3010a je Sitzung bei Anwesenheit des Patienten berechnen. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, können Sie mittels Sitzungstrenner die 3010a mehrfach berechnen. Die 3010a darf nicht berechnet werden, wenn der Patient ein Telefonat oder Videocall in Anspruch nimmt.
Kein Verständnis für Erstattungsverweigerer
Verschiedene private Krankenversicherungen verweigern die Erstattung der 3010a in Kombination mit der GOÄ Ä 3 und begründen dies damit, dass die GOÄ Ä 3 gemäß allgemeinen Bestimmungen stark eingeschränkt ist (neben der Ä 3 dürfen nur 0010 oder GOÄ Ä 5/Ä6 berechnet werden).
Stärken Sie Ihren Patienten den Rücken. Die GOZ 3010a ist eine Hygienepauschale die einen Sonderstatus einnimmt, der einzig und allein der Pandemie geschuldet ist. Eine Verweigerung der Kostenerstattung bei Kombination mit der GOÄ Ä 3 ist nicht nachvollziehbar und sollte aufgrund der aktuellen Situation mit Verweis auf das Beratungsforum als Erstattung eingefordert werden.
Neue analoge Positionen für Telemedizin
Der neue Beschluss 38 des Beratungsforums sorgt für Klarheit bei den telemedizinischen Leistungen. Nicht für alle wurden analoge Positionen geschaffen:
- Ä1 für die Beratung via E-Mail – als analoge Position gem. § 6 (1) möglich,
- Ä1, Ä3 für Videocall – diese Form der Beratung wird als besondere Ausführung der Beratung mittels Fernsprecher akzeptiert und berechtigt nicht zur analogen Berechnung von Ä1, Ä3,
- Ä 2 – Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie, E-Mail durch die ZFA als analoge Position gemäß § 6 (1) möglich,
- Ä 4 – Erhebung der Fremdanamnese als Videosprechstunde als analoge Position gemäß § 6 (1) möglich.
Beispiele:
Fall | Berechnung |
Beratung und Befundauswertung via E-Mail durch den ZA
| Ä1 a „Beratung und Befundauswertung durch den Zahnarzt via E-Mail gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend GOÄ Ä 1 Beratung“ |
Videocall durch den Zahnarzt mit dem Patienten, langdauernde Beratung (mindestens 10 min) | GOÄ Ä 3 |
Videocall durch den Zahnarzt mit dem Patienten, kurze Beratung | GOÄ Ä 1 |
Übermittlung von Befunden durch die ZFA via Videocall | Ä 2a „Übermittlung von Befunden und Anweisungen durch die Zfa mittels Videocall auf Anweisung des ZA gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend GOÄ Ä 2 Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher – durch die Arzthelferin und/oder Messung von Körperzuständen (z. B. Blutdruck, Temperatur) ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes“ |
Erhebung der Fremdanamnese, Unterweisung und Führung der Bezugsperson eines Patienten via Videocall durch den Zahnarzt | Ä 4a „Erhebung der Fremdanamnese, Unterweisung und Führung der Bezugsperson eines Patienten via Videocall durch den Zahnarzt gemäß § 6 (1) GOZ entsprechend GOÄ Ä 4 Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en)“ |
Die Zuschläge nach GOÄ A, B, C, D sind zusätzlich abzurechnen.
Lesen Sie auch den Originaltext der Beschlüsse des Beratungsforums.
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