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Hygienepauschale auch bei GKV-Patienten?

Seit ihrer Einführung am 08. April 2020 wird die Hygienepauschale der BZÄK heiß diskutiert. Seit diesem Tag darf sie bei jeder Behandlung von privatversicherten Patienten abgerechnet werden. Doch wie sieht es bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten aus? Die Hygienekosten sind hier genauso hoch, eine Erstattung bisher nicht in Sicht. Wir zeigen Ihnen, was möglich ist.

Hygienepauschale bei gesetzlich Versicherten – ja oder nein? Das hängt in erster Linie davon ab, welche Leistungen der Patient in Ihrer Zahnarztpraxis in Anspruch nimmt:

GKV-Patient nimmt in Anspruch:Hygienepauschale?
ausschließlich vertragszahnärztliche BehandlungNein, die erhöhten Hygienekosten können weder über die Pauschale noch über eine BEMA-Position abgerechnet werden.
Behandlung mit privatzahnärztlichen AnteilenNein. Bei einer Behandlung mit vertrags- und privatzahnärztlichen Anteilen (z.B. Mehrkostenvereinbarungen, ZE-Versorgungen) ist die Anwendung der Hygienepauschale trotz Zugriff auf die GOZ nicht erlaubt. Hier können Sie den höheren Aufwand aber mittels Faktorerhöhung ausgleichen.
ausschließlich privatzahnärztliche BehandlungJa, bei ausschließlich privaten Behandlungen via GOZ (z.B. PZR, UTP, Implantatchirurgie, private PAR-Leistungen, FAL/FTL) können Sie die Hygienepauschale berechnen. Alternativ können Sie auf die Faktorerhöhung zurückgreifen. Sie dürfen außerdem für die Desinfektion von Werkstücken die Kosten gem. § 9 GOZ berechnen.

 

Was gilt für GKV-Patienten mit Zusatzversicherung?

Sie dürfen die Hygienepauschale bei jedem GKV-Patienten berechnen, der eine ausschließlich privatzahnärztliche Leistung in Anspruch nimmt, und zwar völlig unabhängig davon, ob er eine Zusatzversicherung hat oder nicht. Sie müssen also nicht nachfragen, ob der Patient zusatzversichert ist und ob seine Versicherung die Hygienepauschale übernimmt. Lassen Sie Ihrem Patienten im Vorfeld einen Kostenvoranschlag zukommen. Er kann die Kostenübernahme dann von seiner Zusatzversicherung, sofern vorhanden, prüfen lassen.

Grundsätzlich gilt für die Anwendung der Hygienepauschale:

  • Sie darf für jede Therapiesitzung berechnet werden (also jedes Mal, wenn eine ausschließlich privatzahnärztliche Behandlung durchgeführt wird).
  • Bei Anwendung der Hygienepauschale darf nicht gleichzeitig der Faktor mit Begründung „höhere Hygienekosten“ erhöht werden.
  • Die Hygienepauschale darf zunächst bis 31.07.2020 angewendet werden (was danach kommt, ist unklar)

 

Hygienepauschale ist der Spatz in der Hand – nicht mehr!

Die Pauschale i. H. v. 14,23 Euro deckt die tatsächlichen Kosten bei Weitem nicht ab. Aufgrund der Corona-Pandemie leiden Zahnärzte unter hohen Kosten, ausbleibenden Umsätzen und Leerlaufzeiten (z.B. Durchlüftungsphasen zur Senkung der Infektionsgefahr). Einige Zahnarztpraxen haben die tatsächlichen Kosten für Hygienemaßnahmen errechnet und sind zu dem Schluss gekommen, dass die Differenz enorm ist. Dennoch greifen viele die Hygienepauschale mit Zugriff auf § 6 (1) GOZ dankend auf. Sie ist der sprichwörtliche Spatz in der Hand.

Übrigens: Streng genommen ist der Zugriff auf § 6 (1) GOZ für die Hygienepauschale nicht korrekt, denn die analoge Berechnung ist ausschließlich für selbstständige Maßnahmen vorgesehen, nicht als Zuschlag für höhere Hygienekosten. Hier wird also eine Pauschale analog abgerechnet, die eigentlich mit den Praxiskosten bereits vergütet wurde.

Weisen Sie auf mögliche Erstattungsprobleme hin

Bereiten Sie PKV- und GKV-Patienten mit Zusatzversicherung darauf vor, dass sie im Zusammenhang mit der Hygienepauschale mit Erstattungsproblemen rechnen müssen. Mit diesem Musterschreiben (https://www.pkv-institut.de/news/corona-hygiene-pauschale-bereiten-sie-patienten-auf-erstattungsprobleme-vor/) können Sie Ihre Patienten beim Widerspruch unterstützen.

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