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Hygiene-Pauschale bis 30.09.20 verlängert – GKV-Patienten bleiben außen vor

Jetzt also doch: Die BZÄK hat bekanntgegeben, dass die Hygienepauschale bis zum 30.09.2020 verlängert wird. Eine kluge Entscheidung, denn der Hygieneaufwand in Zahnarztpraxen ist nach wie vor hoch, ebenso die Preise für Hygienematerial. Eine Lösung für gesetzlich Versicherte ist allerdings nach wie vor nicht in Sicht.

Sie berechnen die Hygienepauschale auch weiterhin mittels GOZ 3010a mit einem Honorar von 14,23 €. Die Hygienepauschale gilt nach wie vor nur für privat Versicherte und ausnahmsweise für Patienten mit Basis- oder Standardtarif.

GKV-Patienten nach wie vor ohne Pauschale

Sie können die Hygienepauschale bei Patienten der GKV nicht neben der regulären Behandlung via BEMA berechnen. Untersagt ist die Hygienepauschale bei GKV Patienten, wenn:

  • eine speziell vereinbarte Hygienezulage möglich ist,
  • Material (konkret bei diesem Patienten) zur Verfügung gestellt wird,
  • durch eine Hygieneposition im BEMA beim Kassenpatienten eine Berechnung möglich ist.

Berechnung bei Mischfällen in Ausnahmefällen

Bei Mischfällen, wenn also BEMA und private GOZ/GOÄ-Positionen zum Ansatz kommen, darf die Hygienepauschale in Ausnahmefällen abgerechnet werden, wenn Folgendes erfüllt ist:

  • Es gibt keine Hygienezuschüsse (wie o. g.).
  • Die Zusatzversicherung trägt die Kosten.
  • Der Patient wurde aufgeklärt.

Faktorerhöhung vs. Hygienepauschale?

Bei Patienten der GKV ist die Hygienepauschale nach wie vor nur selten möglich. Einzige Lösung: Sie berechnen bei gesetzlich Versicherten, die privaten Leistungen aus der GOZ mit einem höheren Faktor (denken Sie an die Begründung!). Unter Umständen kann es sogar günstiger sein, auf die Hygienepauschale zu verzichten und stattdessen den Faktor zu erhöhen.

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