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Honorare innerhalb der Gewährleistung sichern

Der Zahnersatz wurde eingesetzt und innerhalb der 2-jährigen Gewährleistung geht etwas kaputt und muss wiederhergestellt werden. Kommt Ihnen das bekannt vor? Führen Sie solche Reparaturen nicht „für lau“ aus. Wenn Anspruch auf ein Honorar besteht, fordern Sie es ein. Und zwar selbst dann, wenn schon kurz nach der ZE-Eingliederung weitere Maßnahmen nötig werden.

Das Wichtigste zu Beginn: Gewährleistung müssen Sie nur auf Fehler gewähren, die durch Ihre Tätigkeit entstanden sind. Die Zahntechnik muss Gewährleistung auf Fehler in der Herstellung gewähren. Alles andere ist Sache der GKV.

Und gleich der zweite wichtige Punkt: Reparaturen ohne Berechnung, obwohl Anspruch auf einen Festzuschuss besteht, sollte es in Ihrer Praxis nicht geben.
 

Gewährleistung heißt nicht „für lau“!

Gewährleistung bedeutet nicht, dass Sie kostenfrei reparieren müssen. In vielen Fällen haben Sie Anspruch auf einen Festzuschuss. 

Wichtig: Sie müssen Reparaturen innerhalb der Gewährleistung vorab genehmigen lassen und die Gründe angeben, denn innerhalb der Gewährleistung hat auch die GKV als Ihr Vertragspartner ein Auge auf die Ausgaben.

Dokumentieren Sie die Gründe für die Reparatur und klären Sie die Patientin bzw. den Patienten auf. 
 

Diese Reparaturen können einen FZ der GKV auslösen

Die folgenden Reparaturen können Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist bei der GKV beantragen:

  1. Patient/-in hat am Zahnersatz manipuliert,
  2. Patient/-in hat Gewicht verloren oder hat zugenommen,
  3. es gibt eine ungeplante, nicht vorhersehbare Befundveränderung (Erweiterungen),
  4. Zuwiderhandlungen oder unsachgemäßes Verhalten in der Handhabung,
  5. Patient/-in hatte einen Unfall,
  6. Zahnersatz fällt unglücklich ins Waschbecken,
  7. Zahnersatz wurde durch andere verändert (z. B. Haustier, Ehepartner/-in),
  8. Defekte durch unsachgemäße Lagerung,

 

Neue Maßnahmen nach Eingliederung – FZ beantragen!

Viele Praxen scheuen sich davor, gleich nach der Neueingliederung wieder einen eHKP zu erstellen und vertrösten die Patientin oder den Patienten auf die Zeit nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Warten Sie nicht so lange. Treten unvorhergesehen Umstände ein, können an einem Zahnersatz innerhalb der 2 Jahre weitere Leistungen notwendig werden, z. B.:

  • neue Krone,
  • Stift für vorhandene neue Krone,
  • vormals suffiziente Versorgungen werden insuffizient,
  • ...
     

Es spricht nichts dagegen, neue Leistungen via eHKP zu beantragen, aber die Grundlagen müssen stimmen:

  • wasserdichte Diagnostik,
  • die neuen Umstände sind nach der Versorgung eingetreten und waren zum Zeitpunkt der Erstversorgung nicht absehbar (Endodontie, Fraktur),
  • die neuen Umstände sind plausibel und beweisbar.
     

Die GKV wird prüfen und Sie um Auskunft bitten. Wird der eHKP aber pauschal abgelehnt, müssen Sie das nicht hinnehmen. 

Wichtig: Weisen Sie wie bei zusätzlichen Reparaturen im Bemerkungsfeld darauf hin, dass diese neue Versorgung zum Zeitpunkt der Erstversorgung als Gesamtplanung nicht absehbar war. 

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