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Für die neuen COVID-19-Schutzimpfungen gibt es neue Abrechnungsziffern
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Es wird dabei nicht zwischen den auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffen unterschieden. Die neuen Pseudoziffern erhalten zunächst die bislang verwendeten Suffixe A, B und R für allgemeine Indikation, G, H und K für Pflegeheimbewohner und V, W und X für berufliche Indikation.
Dies sind die ab 1. Oktober 2022 (zunächst als Übergangslösung) gültigen neuen Pseudoziffern für die auf BA.1 und BA.4/BA.5 angepassten Impfstoffe von BioNTech/Pfizer und Moderna
Hersteller | Indikation | Erstimpfung | Abschlussimpfung | Auffrischimpfung |
BioNTech Pfizer | Allgemein | 88337A | 88337B | 88337R |
Beruf | 88337V | 88337W | 88337X | |
Pflegeheim | 88337G | 88337H | 88337K | |
Moderna | Allgemein | 88338A | 88338B | 88338R |
Beruf | 88338V | 88338W | 88338X | |
Pflegeheim | 88338G | 88338H | 88338K |
So geht es ab dem 1. Januar 2023 weiter
Ab dem 1. Quartal 2023 gelten für diese Impfstoffe nur noch die einheitlichen Suffixe A/G/V.Es bleibt dabei, dass je Impfstoff eine Pseudoziffer vorgesehen ist und die Suffixe A für allgemeine Indikation, G für Pflegeheimbewohner und V für berufliche Indikation unverändert sind. Alle anderen Suffixe entfallen ab dem 1. Januar 2023.
Deshalb muss über ein neues Feld 5014 (Stellung in der Impfserie) im KVDT die Position der Impfung in der Impfserie angegeben werden. Ob der Patient eine Infektion durchgemacht hat, muss dabei nicht berücksichtigt werden, es werden nur die Impfungen gezählt.
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