FU 2 – FLA: Geplanter Beschluss erleichtert Abrechnung
Augenblicklich ist die FLA nur zusammen mit der FU 1a–1c als Kariesprophylaxe möglich. Ab dem 34. Lebensmonat muss mit der FU 2 eine hohe Gefährdung durch Karies vorliegen, damit die Fluoridierung eine Sachleistung ist.
Mit dem 34. Lebensmonat ändert sich in der augenblicklichen Rechtslage der Anspruch. Die Indikation bezieht sich dann auf das hohe Kariesrisiko und nicht mehr auf die Prophylaxe. Die Zahnarztpraxis muss ab dem 34. Lebensmonat anhand des dmf-t das Kariesrisiko einschätzen, dokumentieren und aufgrund des dmf-t die FLA vornehmen.
Diese Einschränkung ist in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten im § 10 hinterlegt:
§ 10 - Anwendung von Fluoridlack
Ab dem 34. Lebensmonat ist bei Kindern mit hohem Kariesrisiko ergänzend zu den oben genannten Maßnahmen die Anwendung von Fluoridlack zur Kariesvorbeugung angezeigt. Ein hohes Kariesrisiko wird durch die folgenden Werte für kariöse, wegen Karies entfernte und gefüllte Zähne angezeigt:
Alter bis:
- 3 Jahre: dmf-t > 0
- 4 Jahre: dmf-t > 2
- 5 Jahre: dmf-t > 4
- 6 Jahre: dmf-t > 5.
Für diese Kinder sollen die lokalen Fluoridanwendungen in regelmäßigen Abständen zweimal je Kalenderhalbjahr vorgenommen werden. Diese Maßnahmen sind auf die Fluoridierungsanwendungen in der Gruppenprophylaxe abzustimmen.
Bisher: Fluoridierung via GOZ
Patienten ab dem 34. Lebensmonat, die einen geringen dmf-t aufweisen, bekommen gemäß Richtlinie keine FLA als Sachleistung. Die Fluoridierung kann aber als private Leistung via GOZ angeboten werden oder es wird auf die Fluoridgabe im häuslichen Bereich verwiesen.
In Zukunft: Fluoridierung als Sachleistung
Zukünftig wird es die FLA laut GB-A für alle Versicherten ab dem 34. Lebensmonat geben, unabhängig vom Kariesrisiko.
Wichtig: Noch ist das nicht beschlossen. Achten Sie auf die Rundbriefe Ihrer KZV, um zu erfahren, ab wann der Beschluss des GB-A gültig ist.
Manche KZV-Bereiche ermöglichen auch jetzt schon die FLA als Prophylaxe, unabhängig vom dmf-t und entgegen der Richtlinie.
Einwilligung der Eltern einholen!
Fluoridgaben sind nur mit Einwilligung der Eltern möglich. Lassen Sie sich deshalb die Gabe von Fluorid durch Erziehungsberechtigte schriftlich bestätigen.
Wichtig: Auch wenn die Fluoridierung eine Sachleistung der GKV ist, entbindet Sie dies nicht davon, diese Einwilligung einzuholen.
Die Beschlüsse zur zahnärztlichen Früherkennung können Sie beim G-BA nachlesen.
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