| Magazin

Fehlerhafte Abrechnung: Unachtsamkeit ist strafbar!

Abrechnungsmodalitäten werden von Kollegin zu Kollegin weitergegeben: „Wir machen das schon immer so“, ist oft die einzige Begründung für ein bestimmtes Vorgehen. Kam noch dazu von der KZV nie eine Nachfrage oder Beschwerde, fühlt man sich erst recht auf der sicheren Seite. Ist damit alles gut? Ganz und gar nicht! Die Prüfmechanismen der GKV werden immer genauer und damit sinkt auch die Fehlertoleranz für Ihre Abrechnung.

Fehler in der Abrechnung sind selten Abrechnungsbetrug, also eine absichtliche Missachtung der Vorschriften. In der Regel passieren Fehler aus Unachtsamkeit. 

So schleichen sich Fehler in Ihre Abrechnung ein

Die meisten Fehler in der Abrechnung passieren aufgrund von:

  • Unwissenheit
  • Stress
  • Routine
  • mangelnder Weiterbildung
  • Nichtbeachtung der KZV-Rundbriefe
  • Nichtbeachtung der Neuerungen in BEMA, BMV-Z, Richtlinien
  • Missachtung der Prüfmechanismen

 

Auch Fehler aus Unwissenheit werden bestraft

Vorab zu Ihrer Beruhigung: Die GKV geht grundsätzlich davon aus, dass Sie richtlinienkonform und korrekt abrechnen. Außerdem prüft die KZV nicht lückenlos. Die Tür für Abrechnungsfehler steht also immer ein Stück weit offen, nicht jeder Fehler wird bemerkt. Allerdings verbessern sich die Prüfmöglichkeiten dank KI von Monat zu Monat. Rechnen Sie deshalb zukünftig mit einer deutlich intensiveren Prüfung Ihrer Abrechnungen. 

Wichtig: Halten Sie sich immer vor Augen, dass jeder Fehler erhebliche Konsequenzen haben kann. Auch Fehler aus Unwissenheit schützen nicht vor Strafe. Abrechnungsverantwortliche tragen eine große Verantwortung. 

Es ist sinnvoll und effektiv, die Abrechnung an Fachpersonal zu delegieren. Das entbindet die Praxisleitung aber nicht von der Verantwortung für eine korrekte Abrechnung.

 

Nutzen Sie die Prüfmechanismen Ihrer Software

Die Prüfmechanismen Ihrer Software werden immer ausgefeilter. Dies beginnt mit den internen BEMA-Prüfmodulen. Passiert bei der Eingabe ein Fehler, deckt das Prüfmodul diesen auf. 

Wichtig: Ihr Prüfmodul prüft nur vordefinierte Vorgänge. Das Modul prüft also nach eigenen Vorgaben. Berechnen Sie eine Leistung, die laut Dokumentation nicht berechnet werden darf, kann das Modul diesen Fehler nicht erkennen. 

 

Prüfen Sie jede Leistungseingabe!

Jede Leistungseingabe muss praxisintern auf Herz und Nieren geprüft werden:

  • Ist die Leistung richtlinienkonform, oder untersagt die Richtlinie die Abrechnung (wie z.B. bei der Endodontie oder der IP 2)?
  • Ist die Leistung eine Sachleistung der GKV (Behandlungsversuche bei unsicherer Prognose sind beispielsweise keine Leistung der GKV)?
  • Wurde die Reihenfolge der Richtlinie eingehalten (z.B. Zahnersatz erst nach erfolgter PAR-Therapie)?
  • Wurde die Leistungsbeschreibung beachtet (eine Taschenspülung ist beispielsweise keine BEMA Mu/105 oder Med nach Trep ohne VitE/Dev/WK)?
  • Wurde die Leistung erbracht oder einfach nur ergänzt (z.B. ViPr/8, cP oder I berechnet und nicht erbracht/dokumentiert)?

 

Ihre Patienten werden kritischer!

Gesetzlich Versicherte werden in Zukunft Ihre Abrechnung einsehen und kontrollieren können. Privat Versicherte tun dies schon heute. Sie erhalten die Rechnung und prüfen diese. Zusätzliche nicht erbrachte Anästhesien fallen oft sofort auf. Ein weiterer Grund also, bei Dokumentation und Abrechnung sorgfältig zu sein.

 

Letzte Konsequenz: Staatsanwaltschaft

Jeder Fehler, den die KZV beanstandet, macht Arbeit. Sie müssen nachlesen, begründen, gegebenenfalls korrigieren. Können Sie keine Nachweise durch Dokumentation oder Bildverfahren vorweisen, kann man Ihnen Betrug vorwerfen. Auch bei geringen Vergehen muss die KZV die GKV informieren und diese kann eine Meldung an die Staatsanwaltschaft machen. Kommt es so weit, drohen Ihrer Praxis ernsthafte Konsequenzen.

© 2024 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.


Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!

Qualitätsmanagement

Werden Sie zur Qualitäts­management­beauftragten und machen Sie Ihre Praxis effizienter – flexibel neben dem Beruf!