Es ist Urlaubszeit: Was dürfen Sie eigentlich auf dem Vertreterschein abrechnen?
1. Chronikerpauschalen
Die Berechnung der Chronikerpauschalen 03220 und 03221 ist bei Vertretungen zwar nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Sie sind aber nur berechnungsfähig, wenn die 4-3-2-1-Regel erfüllt ist, wenn also derselbe Patient wegen derselben gesicherten chronischen Erkrankung im Zeitraum der letzten vier Quartale in mindestens drei Quartalen in derselben Hausarztpraxis behandelt wurde und es dabei zu zwei APKs gekommen ist, von denen einer persönlich oder per Video erfolgte.
Diese Voraussetzung ist bei Vertretungen normalerweise nicht erfüllt, daher können Sie die Chronikerpauschalen auch nicht abrechnen.
2. Geriatrieleistungen
Bei den Geriatrie-GOPs 03360 und 03362 kommt es darauf an, wie lange die Vertretung dauert und wie schwer bzw. behandlungsbedürftig die geriatrische Erkrankung ist. Bei einer ein- oder zweiwöchigen Vertretung ist normalerweise nicht davon auszugehen, dass ein hausärztlich-geriatrisches Basisassessment zwingend erbracht werden muss. Insofern ist es auch nicht abrechenbar.
3. Palliativleistungen
Sofern nicht eine extrem schnelle und starke Zustandsveränderung des Patienten eingetreten ist, kann die GOP 03370 für die palliativmedizinische Ersterhebung in der Vertretung nicht angezeigt und daher auch nicht abrechenbar sein. Auch die palliativmedizinische Betreuung (GOP 03371) kann in einer ein- oder zweiwöchigen Vertretung kaum in der geforderten Intensität geleistet und daher nicht abgerechnet werden.
Anders sieht es mit der GOP 03372 als Zuschlag zu den Besuchspositionen 01410 oder 01413 und der GOP 03373 als Zuschlag zu Besuchen nach den GOPs 01411, 01412 oder 01415 aus. Wenn in der Vertretung Palliativpatienten besucht werden, können Sie diese Zuschläge auch ansetzen.
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