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eHKP: Therapieschritte werden verweigert – was tun?

Die ZE-Planung muss als Gesamtplanung erfolgen, in der die Versorgung aller notwendigen „Baustellen“ angestrebt wird. Teilplanungen sind nur zulässig, wenn zahnmedizinische Gründe dafür vorliegen. Viele Patientinnen und Patienten lehnen Gesamtsanierungen ab, weil sie sich bevormundet fühlen oder eine Gesamtplanung finanziell nicht stemmen können. Diese Ablehnung bedeutet zusätzlichen Beratungs- und Verwaltungsaufwand für Sie, den Sie durch planvolles Vorgehen reduzieren können.

Bei der ZE-Planung muss die Richtlinie beachtet werden. Ein Teilantrag ist deshalb in der Regel nicht genehmigungsfähig. Ebenso wenig akzeptiert die GKV die Aufsplittung einer Versorgung, um dadurch die Kosten auf einen längeren Zeitraum zu verteilen.
 

Wer die Therapie verweigert, muss die Konsequenzen tragen

Sie können niemanden zwingen, sich behandeln zu lassen. Jeder hat das Recht, seine Einwilligung zurückzunehmen. Wird die Folgeversorgung hartnäckig verweigert, müssen Sie aber die GKV darüber informieren, die ihrerseits möglicherweise mit der versicherten Person Kontakt aufnimmt.
 

Therapieabbruch in 3 Schritten bearbeiten

Die Verweigerung der Folgeversorgung bringt Ihnen zusätzlichen Verwaltungs- und Beratungsaufwand. Begrenzen Sie Ihren Aufwand, indem Sie sich an die folgenden Schritte halten:

GKV über Therapieabbruch informieren

Verweigern gesetzlich Versicherte beharrlich Teilschritte einer ZE-Behandlung, müssen Sie die GKV informieren. Nutzen Sie dafür folgende Textvorlage:

Mit der Genehmigung am … für den eHKP/Nummer … wurden Teilschritte als Gesamtversorgung genehmigt. Nach intensiver Aufklärung am … lehnte Herr/Frau … die weitere Versorgung der Teilschritte/des Teilschritts Nr. … ab. Die Behandlung wird durch Herrn/Frau … abgebrochen. Wir bitten um Kenntnisnahme und ggf. Kontaktaufnahme mit Herrn/Frau …

Wichtig: Weisen Sie Patientinnen und Patienten bei der Gesamtplanung gemäß PatReGes auf die Sachleistung der GKV hin und auf ihre damit verbundene Mitwirkungspflicht. So können Sie nachweisen, dass Sie bereits bei Planerstellung auf die Mitwirkung hingewiesen haben und die betreffende Person in die Therapieplanung eingebunden haben.
 

Zahnmedizinische Gründe – bis zu 4 Teilschritte möglich

Ist aus zahnmedizinischer Sicht eine Versorgung in Teilschritten nötig, können Sie bis zu 4 Teilschritte anbieten, die jedoch zusammen geplant werden müssen. Basis ist immer die Gesamtversorgung. Sie entscheiden, welche Schritte zuerst erbracht werden. In dieser Reihenfolge rechnen Sie die Teilschritte auch ab.
 

Frist für Teilschritte beachten!

Für den Abschluss der Teilschritte gilt das Genehmigungsverfahren mit den jeweiligen Fristen. Wird ein Versorgungsabschnitt verweigert, kann es problematisch werden. Die Genehmigung eines eHKP ist auf 6 Monate begrenzt, mit der Option zur Verlängerung. Allerdings kann eine Verlängerung nicht bis ins Unendliche beansprucht werden. Irgendwann muss eine Entscheidung fallen.

Wichtig: Gesetzlich Versicherte sind zur Mitarbeit verpflichtet, das bedeutet: Sie müssen sich zur Durchführung der Teilschritte bereit erklären und in der Praxis erscheinen.

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