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Diese „Corona-Regelungen“ für Verordnungen gelten bis Quartalsende

Die Regelungen galten zunächst nur bis einschließlich Januar 2021, wurden dann aber bis 31.03.2021 verlängert. Konkret geht es um folgende Verordnungen, die weiterhin nach telefonischer Anamnese möglich sind:

Verordnung von …Bemerkung
  • Überweisungen
    (Formular 6 und 10)
  • Arzneimitteln (Formular 16)
  • Betäubungsmitteln (BtM-Formular)
Die Übertragung von BtM-Rezepten auf andere Ärzte ist auch außerhalb von Vertretungsfällen erlaubt.
Häuslicher Krankenpflege (Formular 12)
  • Folgeverordnungen sind rückwirkend bis zu 14 Kalendertage möglich.
  • Eine Folgeverordnung kann nicht nur in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden, sondern auch später.
  • Die Frist zur Vorlage der Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse bleibt von 3 auf 10 Arbeitstage erweitert.
  • Eine längere Verordnungsdauer muss nicht medizinisch begründet werden.
Heilmitteln (Formular 13)Eine erneute Verordnung bleibt gültig, auch wenn die Heilmittelbehandlung mehr als 14 Kalendertage unterbrochen war.
Hilfsmitteln (Formular 16)Folgeverordnungen sind bei allen Hilfsmitteln zum Verbrauch sowie Zubehör und Ersatzbeschaffung möglich (ausgenommen Sehhilfen und Hörhilfen).
Krankenbeförderung
(Formular 4)
Krankentransporten zu einer notwendigen ambulanten Behandlung von Corona-Patienten sind ohne vorherige Genehmigung durch die Kasse, auch bei behördlich angeordneter Quarantäne, möglich.
  • Soziotherapie (Formular 26)
Spezialisierter ambulante Palliativversorgung, SAPV  (Formular 63)
Die Frist für die Vorlage der Verordnung zur Genehmigung bei der Krankenkasse wurde von 3 auf 10 Arbeitstage erweitert.

Beachten Sie

Die Versandkosten rechnen Sie weiterhin mit der GOP 88122 (0,90 €) bei telefonischer Anamnese bzw. mit der GOP 40128 (0,81 €) bei Videokontakt ab.

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