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Die wichtigsten Neuerungen zum 1. Quartal 2019 in der GKV-Abrechnung

Die nächste größere EBM-Reform ist erst für das Jahr 2020 angekündigt. Trotzdem sind zum Jahreswechsel wieder einige Neuerungen in Kraft getreten, über die Sie informiert sein sollten.

Die ärztliche Vergütung steigt um 1,58 Prozent.

Der Orientierungspunktwert für 2019 liegt damit bei 10,8226 Cent (2018 waren es 10,6543 Cent). Weitere echte Honorarsteigerungen sind nur von neuen extrabudgetären Leistungen zu erwarten; es ist aber noch nicht abzusehen, welche im Lauf des Jahres in den GKV-Leistungskatalog und damit in den EBM aufgenommen werden.

Für die Transition von Rheuma-Patienten in der ASV gibt es zwei neue GOPs.

Das EBM-Kapitel 50 für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) wurde um den Abschnitt 50.4 erweitert, in dem sich die neuen GOPs 50400 und 50401 befinden. Sie ersetzen die bisherige Pseudoziffer 88511.

Kinder-Rheumatologen rechnen künftig die GOP 50400 (110 P./11,71 Euro) ab, wenn sie Patienten aus ihrem ASV-Team in die Erwachsenenversorgung überleiten; ein ausführlicher schriftlicher Abschlussbericht ist Teil der Leistung. Rheumatologen, die einen jungen Patienten bis zum 21. Geburtstag neu in ihr ASV-Team übernehmen, rechnen dafür die GOP 50401 ab (90 P./9,58 Euro).

Das Zweitmeinungsverfahren zieht in den EBM ein.

Vor bestimmten planbaren Operationen (z. B. Mandel-OP, Gebärmutterentfernung) haben Patienten zukünftig einen Anspruch auf das Einholen einer ärztlichen Zweitmeinung. Ärzte, die solche Zweitmeinungen abgeben und abrechnen wollen, müssen sich das bei ihrer KV genehmigen lassen. Für die Information der Patienten über ihr Recht auf eine Zweitmeinung durch den indikationsstellenden Arzt wurde die GOP 01645 (75 P./8,12 €) neu in den EBM aufgenommen.

Pflegeeinrichtungen müssen Kooperationsverträge mit Arztpraxen schließen.

Das ist eine Folge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG), das nun in Kraft getreten ist. Bisher waren solche Vereinbarungen freiwillig, nun sind sie gesetzlich vorgeschrieben.

Die Fahrkosten für Schwerbehinderte und Pflegebedürftige werden nun einfacher übernommen.

Auch das ist eine Folge des PpSG: Schwerbehinderte mit Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ sowie Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 (bei Grad 3 nur, wenn eine „dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität“ vorliegt) brauchen den „Taxischein“ nach Muster 4 nicht mehr der Krankenkasse zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung gilt bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen automatisch als erteilt.

Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt, dem Beratungsbrief für die sichere und vollständige Abrechnung nach EBM und GOÄ.

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