Die Sachkostenabrechnung in der GOÄ
§ 10 GOÄ Ersatz von Auslagen
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
1. die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist (…). Die Berechnung von Pauschalen ist nicht zulässig.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
1. Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
2. Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
3. Desinfektions- und Reinigungsmittel,
4. Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
5. folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula. (…)
Die Aufzählung der Materialien, die nicht berechnet werden können, ist abschließend. Das bedeutet: All diejenigen Materialien, die nicht aufgelistet wurden, können Sie abrechnen.
Dazu ein Fallbeispiel
Ein E-Roller-Fahrer ist gestürzt und hat sich eine Platzwunde am Kopf zugezogen.
Schritt 1: Die Wunde wird gesäubert. Das Desinfektionsmittel ist nicht als Sachkosten berechnungsfähig. Siehe Abschnitt (2) Punkt 3.
Schritt 2: Die Wunde wird mit 4 Stichen genäht. Das Nahtmaterial ist berechnungsfähig. Siehe Abschnitt (1) Punkt 1.
Schritt 3: Anschließend erhält der Patient einen Kopfverband mit einer sterilen Kompresse und einer Mullbinde. Gemäß Abschnitt (2) Punkt 1 können dafür keine Sachkosten berechnet werden.
Schritt 4: Nach 10 Tagen werden die Fäden mittels Einmalpinzette und Einmalschere entfernt. Anschließend wird ein Pflaster auf die verheilte Wunde geklebt. Die Berechnung von Einmalpinzette und Einmalschere ist möglich. Das Pflaster kann nicht berechnet werden. Siehe Abschnitt (2) Punkt 1.
Sie müssen auf der Rechnung die verwendeten Materialien einzeln mit ihren tatsächlichen Kosten aufführen. Im Beispiel:
Sachkosten
- Nahtmaterial: 5,03 Euro
- Einmalpinzette: 0,18 Euro
- Einmalschere: 2,75 Euro
Tipp
- Ermitteln Sie aus der Rechnung Ihres Lieferanten für diese Verbrauchsartikel den jeweiligen Einzelpreis und erstellen Sie sich für den täglichen Gebrauch eine Liste, auf der alle berechnungsfähigen Positionen mit den jeweiligen Einzelpreisen aufgeführt sind. Das erleichtert die Sachkostenabrechnung im Praxisalltag deutlich.
- Alternativ können auch die Pauschalen in der Spalte „Besondere Kosten“ in der UV-GOÄ verwendet werden. Die privaten Kostenträger erkennen diese Pauschalen in der Regel an. Sie sind auch durchaus angemessen und werden „automatisch“ in regelmäßigen Abständen angepasst.
Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt.
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