Die GOÄ-Abrechnung bei multiplen Reiseimpfungen
Grundsätzlich ist die Sache einfach:
- Zur Durchführung einer Impfung gehören die Impfberatung und die Prüfung der Impffähigkeit. Die rechnen Sie mit den GOÄ-Nrn. 1 und 7 ab.
- Für die Schutzimpfung gibt es die GOÄ-Nr. 375.
- Weitere Impfungen als Zusatzinjektion bei Parallelimpfung werden mit Nr. 377 abgerechnet.
Allerdings ergibt sich bei multiplen Impfungen ein Abrechnungsproblem:
Neben der GOÄ-Nr. 377 für die Parallelimpfung ist die GOÄ-Nr. 1 ausgeschlossen, siehe allgemeine Bestimmungen C.V.3. Für die nächste Impfrunde – weil die Zeit ja drängt, nur eine Woche später – haben Sie dann auch noch mit dem Behandlungsfall „zu kämpfen“. Sie könnten also die GOÄ-Nrn. 1 und 5 auch nicht mehr neben der Nr. 375 abrechnen.
Mit diesem Schema können Sie den Aufwand der Reiseimpfungen abbilden:
Zum ersten Termin führen Sie die Impfberatung, die Untersuchung und die erste Impfung durch. Hier kommen die GOÄ-Nrn. 7 – 375 – 377 zur Abrechnung, auf die GOÄ-Nr. 1 wird wegen der Ausschlüsse verzichtet. Bei der zweiten Impfung im selben Behandlungsfall können dann die GOÄ-Nrn. 1 – 5 – 375 angesetzt werden, auf die Nr. 377 wird wegen des Ausschlusses zur (besser bewerteten) Nr. 1 verzichtet. Weitere Impfungen im selben Behandlungsfall sind dann mit den Nrn. 375 (Erstimpfung) und 377 (Folgeimpfung) oder den Nrn. 1 und 5 abzurechnen. Da letztere mehr Honorar ergeben, empfehlen wir diese Lösung.
Beachten Sie:
- Sollte noch jeweils eine dritte Impfung durchgeführt werden, können Sie zum zweiten Impftermin die GOÄ- Nr. 377 abrechnen, und zwar je Zusatzimpfung, und dafür auf die Nr. 1 verzichten.
- Beim dritten Impftermin im selben Behandlungsfall ist leider nicht mehr als die Nrn. 1 und 5 abzurechnen. Daher empfiehlt es sich abrechnungstechnisch, den dritten Impftermin erst einen Monat nach dem ersten Termin zu vergeben, damit ein neuer BHF beginnt.
Dieser Beitrag stammt aus der aktuellen Ausgabe von Abrechnung exakt.
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