Corona: Neue Arbeitsschutzregeln für Arztpraxen
Berufsgenossenschaft veröffentlicht zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen
Obwohl die 7-Tage-Inzidenzen bundesweit abnehmen und das Robert Koch-Institut die Gefährdungsbeurteilung durch das Coronavirus zuletzt eine Stufe herabgesetzt hat, gibt es zusätzliche Schutzmaßnahmen für Arzt- und Zahnarztpraxen. Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege (BGW) hin.
Auf ihrer Website begründet die BGW, warum Praxen zusätzliche Maßnahmen ergreifen sollen: „Das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen ist bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante hoch. Es gilt daher weiterhin das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.“
Die BGW hat deshalb am 9. Mai 2022 weitere Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich zu den bereits bestehenden veröffentlicht und dazu die schon länger geltenden Arbeitsschutzstandards aktualisiert.
Welche Arbeitsschutzmaßnahmen neu hinzugekommen sind
Die von der BGW veröffentlichten Aktualisierungen betreffen unterschiedliche Bereiche des Arbeitsschutzstandards.
In Sanitär- und Pausenräumen sollen diverse Maßnahmen ergriffen werden, die das Ansteckungsrisiko reduzieren können. Dazu gibt es bereits Empfehlungen für Arzt- und Zahnarztpraxen. Zusätzlich empfiehlt die BGW, unnötige Kontakte zu vermeiden, z. B. indem Pausen im Freien verbracht werden.
Die BGW fordert Praxisleitungen auf, ihren Mitarbeiterinnen das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen, zum Beispiel wenn es um administrative Aufgaben geht. Diese Maßnahme könne dazu beitragen, dass die Zahl der gleichzeitig im Betrieb Anwesenden reduziert wird. Dazu sollen den Mitarbeiterinnen geeignete Arbeitsmittel sowie Informationen für geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen im Homeoffice zur Verfügung gestellt werden.
Besprechungen und Schulungen sollen nach Möglichkeit reduziert werden, um unnötige Kontakte zu vermeiden. Wenn Schulungen und Besprechungen in Präsenz stattfinden, sollen sie unter geeigneten Infektionsschutzmaßnahmen stattfinden (Stichwort AHA+L-Regeln).
Wenn praxisfremde Personen in die Praxis kommen, sollten für diese Besuche Termine vereinbart werden, sodass die Aufenthaltszeit in der Praxis möglichst kurz gehalten werden kann. Wie viele Patienten sich in der Praxis aufhalten können, sollte sich nach der Größe der Praxis und den Gegebenheiten vor Ort richten. Alle Besucher sollen angemessen über die Infektionsschutzmaßnahmen der Praxis informiert werden, z. B. in Form von Aushängen, Piktogrammen oder Hinweisen.
Beschäftigte, die einen positiven Antigen-Schnelltest haben oder unter unklaren Symptomen einer Atemwegserkrankung leiden, wie z. B. Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- und Geschmacksstörungen, gelten als Corona-Verdachtsfälle. Sie haben der Arbeitsstätte fernzubleiben bzw. müssen sie unverzüglich verlassen. Die Symptome sollen dann zeitnah abgeklärt, eine Infektion bestätigt und der Arbeitgeber über das Ergebnis unterrichtet werden, um betriebliche Infektionscluster zu erkennen und möglichst schnell einzudämmen.
Auch Patientinnen und andere Besucher sollten in der Praxis Mund-Nasen-Schutz tragen. Dazu haben die Länder entsprechende Verordnungen erlassen. Bei gesichtsnahen Behandlungen sollten Beschäftigte eine FFP2-Maske tragen, ggf. auch Augenschutz und andere Schutzkleidung. Die Praxisleitung ist verpflichtet, ihren Beschäftigten in ausreichendem Maße Schutzmaterial zur Verfügung zu stellen und die Beschäftigten im korrekten Gebrauch zu unterweisen.
Die Corona-Pandemie stellt eine psychische Belastung für die Beschäftigten dar. Ängste, hohe Arbeitsintensität, langes Tragen von Masken und Konflikte mit Patientinnen belasten viele Praxisteams. Diese Belastungen sollen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und nach Möglichkeit Gegenmaßnahmen ergriffen werden. Dazu bietet die BGW Unterstützung an, wie z. B. telefonische Krisenberatung, Krisencoaching für Führungskräfte und Hilfestellung nach extremen Ereignissen. Eine Handlungshilfe zur psychischen Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst während der Coronavirus-Pandemie kann bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung heruntergeladen werden.
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