Chancen für 2025 jetzt nutzen!
1. Amalgamverbot – Last oder Chance?
Das Amalgamverbot ist bei Patientinnen und Patienten angekommen, ebenso die Zuzahlungen für hochwertige Füllungen. Überdenken Sie deshalb jetzt Ihre Füllungspraxis. Wollen Sie weiterhin hochwertige ästhetische Füllungen als Sachleistung anbieten und damit auf Honorar verzichten?
Wichtig: Dentinadhäsive mit Mehrschichtrekonstruktionen zur Farbanpassung sind sowohl im Front- als auch im Seitenzahnbereich immer eine Mehrkostenleistung. Ebenso sind alternative Materialien stets mit Zuzahlungen verbunden!
Die Füllungsleistung gemäß BEMA 13 a–d bietet Ihnen keine adäquate Vergütung für eine hochwertige, ästhetisch optimierte Füllung. Damit eine hochwertige Füllung für Sie wirtschaftlich ist, müssen Ihre Patientinnen und Patienten deshalb zuzahlen. Davon abgesehen ist ein Verzicht auf die Zuzahlung unfair jenen Kolleginnen und Kollegen gegenüber, die wirtschaftlich abrechnen.
Wichtig: Nicht alle Materialien sind im Seitenzahnbereich und insbesondere in kaulasttragenden Bereichen erlaubt. Werfen Sie vor der Wahl des Materials einen Blick in die Datenblätter. Im Seitenzahnbereich sind selbstadhäsive Materialien die Sachleistung, in Ausnahme Bulk-Fill.
Nutzen Sie für Mehrkostenfüllungen hochwertige stabile Materialien mit optimaler Ästhetik und achten Sie auf die korrekte Verarbeitung. Andernfalls können Füllungen sich verfärben oder verquollen aussehen und Patientinnen und Patienten unterstellen Ihnen schlechte Arbeit.
Viele Patientinnen und Patienten haben eine Zusatzversicherung, die Zuzahlungen in weiten Teilen übernimmt – warum also mehr Leistung als nötig in die Sachleistung packen, wenn Sie mittels Mehrkostenvereinbarung eine adäquate Vergütung bekommen können?
2. GOZ-Abrechnung – Zeit für Veränderung
Rechnen Sie GOZ-Leistungen immer noch mit Faktor 2,3 ab? Es ist Jahrzehnte her, dass dieser Faktor einen mittleren Wert widerspiegelte. Seitdem sind Löhne, Materialien und Nebenkosten deutlich gestiegen. In der GKV wird regelmäßig der Punktwert angepasst. Im Gegensatz dazu hat sich der Punktwert in der GOZ seit 2013 nicht geändert und Zahnarztpraxen blieben seitdem im Durchschnitt beim Faktor 2,3, trotz gestiegener Labor- und Materialkosten. Warum also sollte die Politik sich bewegen und den Punktwert anpassen?
Achtung: Wenige GOZ-Positionen sind mit Faktor 2,3 auf GKV-Niveau. Im Durchschnitt ist ein Faktor zwischen 4,5 und 5,0, oft sogar über 6 nötig, um die Vergütung der GKV zu erreichen.
Vergleicht man BEMA- und GOZ-Vergütung, kommt man zu erstaunlichen Ergebnissen. Hier eine kleine Auswahl:
- BEMA ViPr/8 -> GOZ 0070 = F: 2,6
- BEMA L1/41a -> GOZ 0100 = F: 3,7 (zzgl. Material)
- BEMA IP 4 -> GOZ 1020 = F: 5,7
- BEMA FLA -> GOZ 1020 = F: 6,6
- BEMA X1/43 -> GOZ 3000 = F: 3,0
- BEMA X2/44 -> GOZ 3010 = F: 3,0
- BEA 100a -> GOZ 5250 = F: 4,1
Nutzen Sie Faktor 2,3+ – 3,5, benötigen Sie eine Begründung, die beispielsweise so formuliert werden kann: Schwierigkeit und/oder Umstände und/oder Zeitaufwand, wegen ...
Sprechen Sie den Grund für den erhöhten Faktor bereits während der Behandlung an, dokumentieren Sie die Begründung und nehmen Sie sie in Ihrer Rechnung auf.
Ab Faktor 3,5+ schließen Sie vor Beginn der Behandlung einen Vertrag gem. § 2 Abs. 1+2 GOZ ab. Eine Begründung müssen Sie weder im Vertrag noch auf der Rechnung ausweisen. Sie sollten sie jedoch dokumentieren, denn die Patientin bzw. der Patient braucht die Begründung unter Umständen, um die Erstattung der Versicherung zu erhalten. Nutzen Sie den Vertrag gem. § 2 Abs. 1+2 GOZ, damit Sie bei der späteren Therapie den Faktorspielraum nutzen können.
3. Chairside: Raum für Optimierung
Chairside sind zahntechnische Leistungen „neben dem Behandlungsstuhl“. Sie erbringen viele zahntechnische Leistungen, berechnen Sie sie auch! Viele GOZ-Positionen decken diesen Aufwand nicht ab und viele Praxen gleichen den Mehraufwand durch einen höheren Faktor aus. Das ist nicht nötig, wenn Sie gemäß § 9 zahntechnische Leistungen berechnen. Dafür ist kein eigenes zahntechnisches Labor nötig. Allein die Tätigkeit löst die Berechnung nach § 9 aus. In der Regel bietet Ihre Software Positionen der beb-Zahntechnik. Nutzen Sie sie und erweitern Sie sie um eigene Positionen. Sie dürfen dafür Lücken in der beb-Zahlenabfolge der Software schließen.
Beispiel: Die beb 0732 Desinfektion können Sie folgendermaßen ergänzen:
- beb 0733 Eingangsdesinfektion (aus der ZT in die ZAP)
- beb 0734 Ausgangsdesinfektion (aus ZAP in die ZT)
Sie können in der Software die beb-Positionen auch Ihren GOZ-Leistungen zuordnen. Sie werden dann automatisch vorgeschlagen, z. B.:
- GOZ 5170 -> beb 0734
- GOZ 5250 -> beb 0733
- GOZ 2197 -> beb ...* „entfetten, sandstrahlen, konditionieren…“ (extraorale Vorbereitung eines zahntechnischen Werkstücks oder Konfektionsteils)
- GOZ 2150, 2160, 2170, 2200, 2210, 2220 ff -> beb 0724 individuelle Zahnfarbenbestimmung, die nicht einem Konfektionsfarbmuster entspricht
* Diese Nummer vergeben Sie.
Wichtig: Ihre beb-Liste müssen Sie selbst kalkulieren, d. h. Sie müssen eigene Preise einfügen.
© 2025 PKV Institut GmbH. Alle Rechte vorbehalten.
Sämtliche Texte und Bilder in unserem Online-Magazin sind urheberrechtlich geschützt. Bitte beachten Sie, dass auch dieser Artikel urheberrechtlich geschützt ist und nur mit schriftlicher Genehmigung des PKV Instituts wiederveröffentlicht und vervielfältigt werden darf. Wenden Sie sich hierzu bitte jederzeit unter Angabe des gewünschten Titels an unsere Redaktionsleitung Silke Uhlemann: redaktion(at)pkv-institut.de. Vielen Dank!
Die Nutzung der Inhalte des Online-Magazins für Text und Data Mining im Sinne des § 44b UrhG ist ausdrücklich vorbehalten (§ 44b Abs. 3 UrhG) und daher verboten. Die Inhalte dieses Werkes dürfen nicht zur Entwicklung, zum Training und/oder zur Anreicherung von KI-Systemen, insbesondere von generativen KI-Systemen, verwendet werden.
Unsere Online-Seminare
Entdecken Sie jetzt unsere Online-Seminare und bleiben sie immer up-to-date!