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BZÄK: Aktuelle Änderungen im GOZ-Kommentar

Sie sind sich nicht sicher, wie Sie eine Gebührenposition anwenden sollen oder welche Positionen Sie kombinieren können? In solchen Fällen hilft Ihnen der Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur GOZ. Jetzt hat die BZÄK ihre Interpretation einiger Positionen überarbeitet. Wir zeigen Ihnen, was neu ist.

Der Kommentar zur GOZ ist immer dann hilfreich, wenn es Unsicherheiten in der Anwendung einer Gebührenpositionen gibt, Fragen zur Kombination verschiedener GOZ-Positionen auftreten oder man nach einer Begründung für die Faktoranpassung wegen eines zusätzlichen Aufwands sucht. Vor Kurzem hat die BZÄK Ihre Kommentierung in folgenden Punkten verändert:
 

  • 0040: Abs. 1, Satz 8: Eine lediglich versorgungsbegleitende Berechnung von Leistungen aus dem Abschnitt J reicht nicht aus.
  • 2060, 2080, 2100, 2120: Das ggf. erforderliche Anlegen einer Formgebungshilfe ist im Verordnungstext nicht beschrieben und ist [zum Beispiel] unter der Nr. 2030 GOZ zusätzlich berechnungsfähig.
  • 4130: Zur 4130 kann auch die GOZ 3240 zusätzlich berechnet werden.
  • 4130: Am Ende der Position wurde folgender Inhalt ergänzt: … erfolgen, z. B. zeit- und ortsgleich mit einer Vestibulumplastik nach GOZ 3240 oder GOÄ 2675 (nähere Infos im Originaltext).
  • GOZ 5070: Mit Verweis auf GOZ 5220 und 5230 wurde folgender Hinweis ergänzt: Die Coverdenture-Prothese auf Implantaten in Verbindung mit der Geb.-Nr. 5040 GOZ löst die zusätzliche Berechnung von Spannen nach der Geb.-Nr. 5070 GOZ in den Fällen aus, in denen die Teleskopkronen die Okklusionsebene erreichen.
  • 9050 erhält folgenden neuen Hinweis: Bei der Versorgung einteiliger Implantate ist im Gegensatz zur Versorgung mehrteiliger Implantate die Geb.-Nr. 9050 GOZ nicht berechenbar.
  • 5000 bekam eine zusätzliche Erläuterung: …, sofern der Brücken- und Prothesenanker die Okklusionsebene erreicht (dies ersetzt folgende Passage: Sofern die Verankerung einer Prothese mittels eines konfektionierten Verbindungskrone in der Prothese erfolgt, wird die Versorgung des Implantates mit der Nummer 5000 und die entsprechende Verankerung durch die Verbindungskrone in der Prothese nach 5080 GOZ berechnet.).

Kommentare sind keine verbindlichen Anweisungen

Die Kommentierung der GOZ erfolgt nach fachlichen Gesichtspunkten. Sie ist eine Interpretation der BZÄK. Die Kommentierungen der privaten Krankenkassen für die Kostenerstattung können davon genauso abweichen wie die Ihrer regionalen ZÄK. Jeder Kommentar ist eine Interpretation, kein verbindliches Regelwerk.

Bei Problemen mit der Kostenerstattung, können die Kommentierungen von ZÄK oder BZÄK trotzdem eine Hilfe bei der Formulierung des Widerspruches sein.

Hier geht es zur vollständige Kommentierung der BZÄK sowie zur Aktualisierungsübersicht.

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