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bMF GKV: Rechnen Sie zusätzliche Leistungen auch zusätzlich ab

Wann dürfen Sie bei einer Füllung eine besondere Maßnahme abrechnen? Die Frage ist nicht leicht zu beantworten, denn vieles ist bereits mit der Füllungsleistung abgegolten. Wenn Sie aber zusätzliche Maßnahmen durchführen, können Sie für diese die BEMA bMF/12 ansetzen. Ein Blick auf die Leistungsbeschreibung hilft weiter.

Sobald Sie eine Füllung legen, gehören laut Leistungsbeschreibung folgende Inhalte dazu:

  • Präparieren einer Kavität
  • Füllen mit plastischem Füllmaterial einschließlich Unterfüllung
  • Anlegen einer Matrize ODER die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung
  • Politur

 

Haben Sie alle Leistungen zur Füllung abgedeckt, ist eine Berechnung weiterer Leistungen trotzdem möglich, sofern es sich um zusätzliche selbstständige Leistungen handelt.

 

Den ganzen Beitrag lesen Sie in der aktuellen Ausgabe von ZFA exklusiv.

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