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Anspruch auf Kinderkrankengeld und andere pandemiebedingte Regelungen

Wenn ein Kind erkrankt und deshalb nicht in Kita oder Schule gehen kann, benötigen Eltern häufig ein Attest von ihrem Kinderarzt. Anders sieht das aus, wenn das eigene Kind aufgrund von Kita- und Schulschließungen zu Hause bleibt und betreut werden muss. Berufstätigen Eltern, die weder die Notbetreuung in Anspruch nehmen noch eine Betreuung für zu Hause organisieren können, haben jetzt Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Das hat der Gesetzgeber vergangene Woche beschlossen (rückwirkend zum 05.01.2021). Die Regelung gilt für das ganze Jahr 2021. Als MFA und als ZFA kann diese Gesetzesnovelle für Sie als Arbeitnehmerin eine echte Erleichterung bringen, sofern Sie ein Kind oder mehrere Kinder haben, die unter 12 Jahre alt sind und die jetzt aufgrund von Kita- oder Schulschließung zu Hause betreut werden müssen.

Sollten sich Eltern bei Ihnen in der Arztpraxis melden, die glauben, sie bräuchten für diese Art der Krankmeldung ihres Kindes (die im eigentlichen Wortsinn keine echte Krankmeldung ist) ein Attest, so können Sie ihnen mitteilen, dass sie ein solches Attest nicht benötigen. Was sie stattdessen brauchen, ist eine Bescheinigung der Einrichtung, dass sie geschlossen oder im Notbetrieb ist. Sie beantragen dann das Kinderkrankengeld für diesen besonderen Fall direkt bei ihrer Krankenkasse.

Welche arbeitsrechtlichen Regeln gelten aktuell?

Für wie viel Tage der Anspruch gilt und welche weiteren Bedingungen erfüllt sein müssen, lesen Sie hier.

Was gilt bei einer durch die Behörde verhängten Quarantäne, was wenn Sie selbst erkranken? Und was, wenn Sie von Kurzarbeit betroffen sind? Diese und weitere arbeitsrechtliche Aspekte unter Pandemiebedingungen beleuchtet unsere Expertin außerdem für Sie.

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